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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2014 aufgehoben
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§ 21 - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)
V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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§ 21 Apothekenschrank, Arzneikiste, Sanitätskasten und Rettungskrankentragen
(1) (aufgehoben)
(2) Der Apothekenschrank ist im Behandlungsraum oder, soweit ein solcher nicht vorgeschrieben ist, in einem dafür geeigneten Raum, der nicht gleichzeitig Krankenraum sein darf, aufzustellen.
(3) Die Arzneikiste ist so zu unterteilen, daß die Arzneibehältnisse übersichtlich und bruchsicher untergebracht werden können.
(4) Der Sanitätskasten für Rettungsboote, für Bereitschaftsboote, für aufblasbare Rettungsflöße und für Schlauchboote sowie Rettungskrankentragen müssen der Bauart nach von der See-Berufsgenossenschaft im Benehmen mit dem Arbeitskreis der Küstenländer für Schiffshygiene zugelassen sein.
(5) Auf der Innenseite des Deckels der Arzneikiste und des Sanitätskastens ist ein Inhaltsverzeichnis in der Reihenfolge der laufenden Nummern der Anlage Teil B und auf der Innenseite der Schranktüren oder auf der ausziehbaren Arbeitsplatte des Unterteils des Apothekenschrankes die Aufstellung über die geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern anzubringen.
Text in der Fassung des § 31 See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV) V. v. 25. Juli 2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 m.W.v. 1. August 2013
Frühere Fassungen von § 21 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2013 | § 31 See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV) vom 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 |
aktuell vorher | 13.09.2007 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 05.09.2007 BGBl. I S. 2221 |
aktuell | vor 13.09.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SchKrFürsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchKrFürsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage Teil F SchKrFürsV (zu § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1) Apothekenschrank für die Aufbewahrung der Ausrüstung nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B (vom 13.09.2007)
Zitate in Änderungsvorschriften
See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
§ 31 SeeUnterkunftsV Aufheben von Rechtsvorschriften
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, 2. die §§ 7 bis 14 und der § 21 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221
Artikel 1 3. SchKrFürsVÄndV
... Bezeichnung" durch das Wort Anwendungsgebiet" ersetzt. 11. § 21 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 21 Apothekenschrank, Arzneikiste, Sanitätskasten und Rettungskrankentragen". b) ... Teil F wird wie folgt gefasst: Anlage Teil F (zu § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1) Apothekenschrank für die Aufbewahrung der Ausrüstung nach den Verzeichnissen A ...
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