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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2014 aufgehoben
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§ 17 - Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (SchKrFürsV k.a.Abk.)
V. v. 25.04.1972 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.05.1972; FNA: 9513-21 Schiffsbesatzung
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§ 17 Krankenbuch, Gesundheitstagebuch
(1) Auf Schiffen mit Schiffsarzt ist von diesem und auf Schiffen ohne Schiffsarzt, die aufgrund von Anlage Teil A nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B auszurüsten sind, ist vom Kapitän oder von dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortlichen Schiffsoffizier ein Krankenbuch nach dem Muster der Anlage Teil D zu führen. Bei Erkrankungen ist die Temperaturkurve aufzuzeichnen und dem Krankenbuch beizufügen.
(2) Der Schiffsarzt hat neben dem Krankenbuch während der Reise ein Gesundheitstagebuch nach dem Muster der Anlage Teil E zu führen. In das Gesundheitstagebuch sind ausführliche Angaben über hygienisch oder sonst medizinisch wichtige Wahrnehmungen an Bord und in den Anlaufhäfen sowie über getroffene Maßnahmen an Bord aufzunehmen.
(3) Nach Abschluß jeder Reise hat der Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt der Kapitän das Krankenbuch zu unterschreiben. Das Gesundheitstagebuch ist vom Schiffsarzt und vom Kapitän zu unterschreiben.
(4) Das Krankenbuch ist unter Verschluß zu halten. Außer dem Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt dem Kapitän und dem für die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge verantwortlichen Schiffsoffizier darf nur solchen Personen Einsicht in das Krankenbuch gewährt werden, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen oder die durch den Reeder arbeitsvertraglich über die Schweigepflicht belehrt worden sind.
(5) Ein abgeschlossenes Krankenbuch ist bei der Behörde des Heimathafens für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen V. v. 5. September 2007 BGBl. I S. 2221 m.W.v. 13. September 2007
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Frühere Fassungen von § 17 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.09.2007 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 05.09.2007 BGBl. I S. 2221 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SchKrFürsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchKrFürsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221
Artikel 1 3. SchKrFürsVÄndV
... 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 9. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...
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