Die in §
2 Abs. 5 Nr. 5 und 7 bis 13 der
Schiffssicherheitsverordnung in der am 1. Juli 1997 geltenden Fassung aufgeführten Begriffsbestimmungen sind für Zwecke dieser Verordnung weiter anzuwenden.
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221
Artikel 1 3. SchKrFürsVÄndV ... 5" die Wörter „(Schiffe mit Schiffsarzt)" eingefügt. 5. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Fahrtgebiete, Fischereigrenzen Die ... eingefügt. 5. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Fahrtgebiete, Fischereigrenzen Die in § 2 Abs. 5 Nr. 5 und 7 bis 13 der ...