Änderung § 9 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 01.08.2013

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Operationsraum


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Schiffe, die nach § 15 mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, müssen neben dem Behandlungsraum einen besonderen Operationsraum von mindestens zehn qm Bodenfläche haben. Der Operationsraum muß seiner Bestimmung gemäß ausgestattet sein; er muß den allgemein anerkannten Regeln der Technik für medizinisch genutzte Räume entsprechen.



 



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