Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 01.08.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 31 SeeUnterkunftsV am 1. August 2013 und Änderungshistorie der SchKrFürsV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Sanitäre Einrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei jedem Krankenraum ist ein mit einer Ablufteinrichtung, einer Dusche oder einer Wanne, einem Handwaschbecken und einem Desinfektionsmittelwandspender ausgestatteter Toilettenraum vorzusehen. Die Wasserarmaturen dürfen nicht selbstschließend sein.

(2) Der Toilettenraum muß unmittelbar vom Krankenraum aus zugänglich sein und mit einer Rufanlage nach § 8 Abs. 2 ausgestattet sein. Er muß den allgemein anerkannten Regeln der Technik für medizinisch genutzte Räume entsprechen.



 

Anzeige