Änderung § 10 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 01.08.2013

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1

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§ 10 Sanitäre Einrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


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(1) Bei jedem Krankenraum ist ein mit einer Ablufteinrichtung, einer Dusche oder einer Wanne, einem Handwaschbecken und einem Desinfektionsmittelwandspender ausgestatteter Toilettenraum vorzusehen. Die Wasserarmaturen dürfen nicht selbstschließend sein.

(2) Der Toilettenraum muß unmittelbar vom Krankenraum aus zugänglich sein und mit einer Rufanlage nach § 8 Abs. 2 ausgestattet sein. Er muß den allgemein anerkannten Regeln der Technik für medizinisch genutzte Räume entsprechen.



 



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