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Änderung § 12 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 01.08.2013

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Zustimmung zu den Bau- und Einrichtungsplänen


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wer den Bau eines Schiffes in Auftrag gibt, hat

1. bevor mit dem Bau des Schiffes begonnen wird, unter Angabe der Besatzungsstärke und des Fahrtgebiets die Schiffsbaupläne, aus denen die Lage der der Krankenfürsorge dienenden Räume zu ersehen ist, und

2. bevor mit dem Bau dieser Räume begonnen wird, die Pläne, aus denen insbesondere die vorgesehene Verwendung jedes Raums, die Anordnung der Einrichtungsgegenstände, die Art und Anordnung der Belüftungs-, der Beleuchtungs-, der Heizungs-, der Klima- und der Wasserversorgungsanlagen sowie der sanitären Einrichtungen zu ersehen sind,

der See-Berufsgenossenschaft vorzulegen und ihre Zustimmung hierzu einzuholen. Die See-Berufsgenossenschaft handelt dabei im Benehmen mit der Behörde.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend, wenn die der Krankenfürsorge dienenden Räume und Einrichtungen wesentlich geändert werden sollen.

(3) Bei der Bauausführung darf von den Plänen nicht ohne Zustimmung der See-Berufsgenossenschaft abgewichen werden.