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Änderung § 14 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 01.08.2013
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1 |
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(Text alte Fassung) § 14 Anhörung | (Text neue Fassung)§ 14 (aufgehoben) |
Die See-Berufsgenossenschaft hat, bevor sie in den Fällen des § 13 Abs. 1 entscheidet, eine Stellungnahme des Arbeitskreises der Küstenländer für Schiffshygiene einzuholen. Sie braucht die Stellungnahme nicht einzuholen, wenn sie bei der Entscheidung die Richtlinien beachtet, die der Arbeitskreis einstimmig aufgestellt hat. |
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