Änderung § 14 Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 01.08.2013

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Anhörung


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die See-Berufsgenossenschaft hat, bevor sie in den Fällen des § 13 Abs. 1 entscheidet, eine Stellungnahme des Arbeitskreises der Küstenländer für Schiffshygiene einzuholen. Sie braucht die Stellungnahme nicht einzuholen, wenn sie bei der Entscheidung die Richtlinien beachtet, die der Arbeitskreis einstimmig aufgestellt hat.



 



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