Abschnitt 1 - Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG)

G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 393
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 2129-71 Umweltschutz
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel des Gesetzes


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz von Leben und Gesundheit, von Gesellschaft, Wirtschaft und Infrastruktur sowie von Natur und Ökosystemen negative Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere die drohenden Schäden, zu vermeiden oder, soweit sie nicht vermieden werden können, weitestgehend zu reduzieren. 2Die Widerstandsfähigkeit ökologischer Systeme und der Gesellschaft gegenüber den auch in Zukunft fortschreitenden klimatischen Veränderungen soll zur Bewahrung gleichwertiger Lebensverhältnisse gesteigert werden und es sollen Beiträge zu den nationalen und internationalen Anstrengungen bei der Klimaanpassung geleistet werden. 3Die Zunahme sozialer Ungleichheiten durch die negativen Auswirkungen des Klimawandels soll verhindert werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
Klimaanpassung: die Ausrichtung an den aktuellen oder erwarteten Auswirkungen des Klimawandels,

2.
Klimarisikoanalyse: eine Ermittlung und Bewertung der gegenwärtigen und zukünftigen Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels, in deren Rahmen der erforderliche Umfang und Detaillierungsgrad der Analyse durch die für die Erstellung zuständige juristische Person angemessen nach ihrer Situation und ihren Bedürfnissen festgelegt wird,

3.
Träger öffentlicher Aufgaben: alle Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed