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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 6 - Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG k.a.Abk.)
G. v. 22.02.1955 BGBl. I S. 65; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-5 Staatsangehörigkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-5 Staatsangehörigkeit
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§ 6
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(weggefallen)
Zitierungen von § 6 Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StAngRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StAngRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 StAngRegG
... zugemutet werden kann, hat einen Anspruch auf Einbürgerung nach Maßgabe des § 6. Wird er eingebürgert, so hat auch sein Ehegatte einen Einbürgerungsanspruch. ...
§ 14 StAngRegG
... (§ 5 Abs. 2) und bei Geltendmachung des Einbürgerungsanspruchs (§§ 6 , 8, 9 Abs. 2, §§ 11 und 12) einem Volljährigen ...
§ 17 StAngRegG
... 1), und der Verzichtserklärungen (§ 5 Abs. 2) sowie zur Einbürgerung (§§ 6 , 8, 9, 11 und 12) ist die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich der Erklärende ...
§ 24 StAngRegG
... Waren bei einer Einbürgerung (§§ 6 , 8, 9, 11 und 12) durch das Verschulden des Antragstellers Tatsachen nicht bekannt, die der ...
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