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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG k.a.Abk.)

G. v. 22.02.1955 BGBl. I S. 65; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-5 Staatsangehörigkeit
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Erster Abschnitt Staatsangehörigkeitsverhältnisse deutscher Volkszugehöriger, denen die deutsche Staatsangehörigkeit in den Jahren 1938 bis 1945 durch Sammeleinbürgerung verliehen worden ist

§ 1



(1) Die deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund folgender Bestimmungen verliehen worden ist:

a)
Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 895),

b)
Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Litauen über die Staatsangehörigkeit der Memelländer vom 8. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 999),

c)
Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 815) in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen gegenüber dem Protektorat Böhmen und Mähren vom 6. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 308),

d)
Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 118) in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31. Januar 1942 (Reichsgesetzblatt I S. 51),

e)
Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains vom 14. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 648),

f)
Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 321),

sind nach Maßgabe der genannten Bestimmungen deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen.

(2) Dasselbe gilt für die Ehefrau und die Kinder eines Ausschlagungsberechtigten, soweit sie nach deutschem Recht ihre Staatsangehörigkeit von ihm ableiten, unabhängig davon, ob er von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch macht. Ehefrauen, die im Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, haben diese behalten.


§ 2



Hat ein Ausschlagungsberechtigter einen Tatbestand erfüllt, an den sich der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit knüpfte, und macht er von seinem Ausschlagungsrecht keinen Gebrauch, so hat er die deutsche Staatsangehörigkeit nur bis zum Eintritt des Verlusttatbestandes besessen.


§ 3



Die Ausschlagung hat die Wirkung, daß der Ausschlagende die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 1 nicht erworben hat.


§ 4



Hat ein Ausschlagungsberechtigter vor der Ausschlagung einen Tatbestand erfüllt, der den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hatte, so bewirkt die Ausschlagung, daß er im Zeitpunkt der Erfüllung des Erwerbstatbestandes deutscher Staatsangehöriger geworden ist.


§ 5



(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die Ausschlagung nur noch bis zum Ablauf eines Jahres erklärt werden.

(2) Jeder Ausschlagungsberechtigte ist befugt, vor Ablauf der Ausschlagungsfrist auf das Ausschlagungsrecht zu verzichten.


Zweiter Abschnitt (weggefallen)

§ 6



(weggefallen)


§ 7



(weggefallen)


§ 7a



(weggefallen)


Dritter Abschnitt Staatsangehörigkeitsverhältnisse weiterer Personengruppen

§ 8



(1) Ein deutscher Volkszugehöriger, der nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, aber in Deutschland seinen dauernden Aufenthalt hat, und dem die Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet werden kann, hat einen Anspruch auf Einbürgerung nach Maßgabe des § 6. Wird er eingebürgert, so hat auch sein Ehegatte einen Einbürgerungsanspruch.

(2) Wird der dauernde Aufenthalt in Deutschland nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgegeben, so erlischt der Anspruch auf Einbürgerung im Zeitpunkt der Aufgabe des Aufenthalts.


§ 9



(1) Ein deutscher Volkszugehöriger, der nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, kann die Einbürgerung vom Ausland her beantragen, wenn er die Rechtsstellung eines Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes hat oder als Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes Aufnahme finden soll. § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583) gilt entsprechend. Wird die Einbürgerung beantragt, so kann in bestehender Ehe der Ehegatte, der nicht deutscher Volkszugehöriger ist, ebenfalls vom Ausland her einen Einbürgerungsantrag stellen.

(2) Einem Einbürgerungsantrag muß stattgegeben werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, im zweiten Weltkrieg Angehöriger der deutschen Wehrmacht oder eines ihr angeschlossenen oder gleichgestellten Verbandes war, nach seiner Vertreibung keine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und nicht aus einem Staat stammt, der die durch Sammeleinbürgerung in den Jahren 1938 bis 1945 Eingebürgerten als seine Staatsangehörigen in Anspruch nimmt. Gleiches gilt für Einbürgerungsanträge der Ehefrauen, Witwen und der im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Kinder solcher Personen.


§ 10



Der Dienst in der deutschen Wehrmacht, der Waffen-SS, der deutschen Polizei, der Organisation Todt und dem Reichsarbeitsdienst hat für sich allein den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zur Folge gehabt; deutsche Staatsangehörige sind nur diejenigen geworden, für die ein Feststellungsbescheid der zuständigen Stellen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen und zugestellt worden ist.


§ 11



Wer aus rassischen Gründen von einer der in § 1 Abs. 1 genannten Sammeleinbürgerungen ausgeschlossen worden ist, hat einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn er in Deutschland seinen dauernden Aufenthalt hat, es sei denn, daß er in der Zwischenzeit eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat.


§ 12



Der Anspruch auf Einbürgerung steht auch dem früheren deutschen Staatsangehörigen zu, der im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, auch wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Ausland beibehält.


§ 13



Ein Einbürgerungsanspruch nach § 9 Abs. 2, §§ 11 und 12 besteht nicht, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes gefährden wird.


Vierter Abschnitt Verfahrensvorschriften

a) Gemeinsame Vorschriften

§ 14



Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, steht bei Ausübung des Ausschlagungsrechts (§ 5 Abs. 1), bei Abgabe der Verzichtserklärung (§ 5 Abs. 2) und bei Geltendmachung des Einbürgerungsanspruchs (§§ 6, 8, 9 Abs. 2, §§ 11 und 12) einem Volljährigen gleich.


§ 15



(1) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wer zwar über 18 Jahre alt, jedoch geschäftsunfähig oder aus anderen Gründen als wegen Minderjährigkeit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, wird durch seinen gesetzlichen Vertreter in persönlichen Angelegenheiten vertreten.

(2) Der Vormund eines Kindes bedarf der Zustimmung der Eltern des Kindes, wenn diesen die Sorge für die Person des Kindes zusteht. Das gilt auch, wenn der Vormund von dem Recht auf Ausschlagung und dem Anspruch auf Einbürgerung nicht Gebrauch machen will. Kommt eine Einigung zwischen Vormund und Eltern nicht zustande, so ist der Vormund verpflichtet, eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen.




§ 16



Die Erklärung eines Ehegatten bedarf nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten.


§ 17



(1) Zuständig zur Entgegennahme der Ausschlagungserklärungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben werden (§ 5 Abs. 1), und der Verzichtserklärungen (§ 5 Abs. 2) sowie zur Einbürgerung (§§ 6, 8, 9, 11 und 12) ist die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt hat.

(2) Hat der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

(3) Ändert sich im Lauf des Verfahrens der die Zuständigkeit begründende dauernde Aufenthalt des Betroffenen, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortführen, wenn der Betroffene einverstanden ist und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Für einen unter elterlicher Sorge stehenden Minderjährigen (§ 15 Abs. 1) ist die Einbürgerungsbehörde des vertretungsberechtigten Elternteils zuständig.

(5) Eine Verbindung von Verfahren, die bei verschiedenen Behörden anhängig sind, ist im gegenseitigen Einvernehmen der beteiligten Behörden zulässig.


b) Ausschlagung

§ 18



(1) Die Ausschlagungserklärung muß, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben wird, zu Protokoll einer Behörde oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.

(2) Hat der Ausschlagungsberechtigte seinen dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die Ausschlagungserklärung zu Protokoll einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer sonstigen Verbindungsstelle der Bundesrepublik Deutschland abgegeben oder von einer dieser Dienststellen beglaubigt werden.

(3) Steht dem Ausschlagungsberechtigten keine der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Möglichkeiten zur Verfügung, so genügt einfache Schriftform unter der Voraussetzung, daß in anderer Weise nachgewiesen wird, daß die Unterschrift von dem Träger des unterzeichneten Namens herrührt.


§ 19



(1) Wer ohne sein Verschulden außerstande war, die Ausschlagungsfrist einzuhalten, kann die Ausschlagungserklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben.

(2) Als unverschuldetes Hindernis gilt auch der Umstand, daß der Ausschlagungsberechtigte seinen dauernden Aufenthalt in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands, dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in einem der fremd verwalteten deutschen Gebiete hat.


§ 20



Die Ausschlagungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Ausschlagungserklärung innerhalb der Frist bei einer örtlich oder sachlich unzuständigen Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer sonstigen Verbindungsstelle der Bundesrepublik Deutschland eingegangen ist.


§ 21



Ist ein Ausschlagungsberechtigter vor Ablauf der Ausschlagungsfrist verstorben, ohne daß er von dem Ausschlagungsrecht Gebrauch gemacht oder darauf verzichtet hat, so ist jeder Verwandte auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist befugt, eine Ermächtigung des zuständigen Nachlaßgerichtes zu beantragen, für den Verstorbenen das Ausschlagungsrecht auszuüben oder darauf zu verzichten. Das Gericht muß vor Entscheidung über den Antrag allen Antragsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung geben, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.




§ 22



Wer von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat, erhält eine Urkunde des Inhalts, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit durch die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Verleihung oder durch Ableitung von einer so verliehenen deutschen Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Nur durch diese Ausschlagungsurkunde kann der Nachweis des Nichterwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit erbracht werden.


§ 23



(1) Die Ausschlagungserklärung und die Verzichtserklärung können wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung sowie wegen Zwangs oder Drohung angefochten werden.

(2) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber der nach § 17 zuständigen Behörde. Die Anfechtungserklärung ist zu Protokoll der Behörde oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(3) Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Kenntnis des Irrtums oder mit der Beendigung der Zwangslage, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie endet spätestens sechs Monate nach Zustellung der Ausschlagungsurkunde.


c) Einbürgerung

§ 24



(1) Waren bei einer Einbürgerung (§§ 6, 8, 9, 11 und 12) durch das Verschulden des Antragstellers Tatsachen nicht bekannt, die der Einbürgerung entgegengestanden hätten, so ist die Einbürgerung unwirksam, sofern nicht die Einbürgerungsbehörde die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gemäß § 8 oder § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für gegeben erachtet.

(2) Die Unwirksamkeit ist durch förmliche Entscheidung auszusprechen. Die Entscheidung kann nur bis zum Ablauf von 5 Jahren nach erfolgter Einbürgerung ergehen; sie bedarf der Zustellung an den Betroffenen. Ist dessen Aufenthalt nicht bekannt oder kann eine Zustellung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erfolgen müßte, nicht vorgenommen werden, so tritt an die Stelle der Zustellung die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.


Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 25



Das Heimatrecht der Vertriebenen und die sich aus ihm künftig ergebenden Regelungen ihrer Staatsangehörigkeit werden durch die auf Grund dieses Gesetzes abgegebenen Erklärungen nicht berührt.


§ 26



Die auf diesem Gesetz beruhenden Verfahren sind gebührenfrei.


§ 27



§ 17 gilt, soweit er die örtliche Zuständigkeit regelt, auch für die Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des Staatsangehörigkeitsgesetzes.


§ 28



Die deutsche Staatsangehörigkeit "auf Widerruf" steht der deutschen Staatsangehörigkeit gleich, soweit nicht bis zum 8. Mai 1945 von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht worden ist.


§ 29



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.


§ 30



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.