Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 20 - Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG k.a.Abk.)

G. v. 22.02.1955 BGBl. I S. 65; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-5 Staatsangehörigkeit
|

§ 20



Die Ausschlagungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Ausschlagungserklärung innerhalb der Frist bei einer örtlich oder sachlich unzuständigen Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer sonstigen Verbindungsstelle der Bundesrepublik Deutschland eingegangen ist.



 

Zitierungen von § 20 Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 StAngRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAngRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3714; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Artikel 3 RuStAÄndG 1974
... in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlegen. (8) Die §§ 17 und 20 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geändert durch das Gesetz über ...

Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
G. v. 17.05.1956 BGBl. I S. 431; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 9 2. StAngRegG
... Für alle nach diesem Gesetz abzugebenden Erklärungen gelten die §§ 14 bis 21 und § 23 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. ...