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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 18 - Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG k.a.Abk.)
G. v. 22.02.1955 BGBl. I S. 65; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-5 Staatsangehörigkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-5 Staatsangehörigkeit
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§ 18
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausschlagungserklärung muß, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben wird, zu Protokoll einer Behörde oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.
(2) Hat der Ausschlagungsberechtigte seinen dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die Ausschlagungserklärung zu Protokoll einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer sonstigen Verbindungsstelle der Bundesrepublik Deutschland abgegeben oder von einer dieser Dienststellen beglaubigt werden.
(3) Steht dem Ausschlagungsberechtigten keine der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Möglichkeiten zur Verfügung, so genügt einfache Schriftform unter der Voraussetzung, daß in anderer Weise nachgewiesen wird, daß die Unterschrift von dem Träger des unterzeichneten Namens herrührt.
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Zitierungen von § 18 Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 StAngRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StAngRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
G. v. 17.05.1956 BGBl. I S. 431; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 9 2. StAngRegG
... Für alle nach diesem Gesetz abzugebenden Erklärungen gelten die §§ 14 bis 21 und § 23 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. ...
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