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StAngRegG
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§ 13
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§ 13 - Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG
k.a.Abk.
)
G. v. 22.02.1955
BGBl. I S. 65
; aufgehoben durch
Artikel 2
G. v. 08.12.2010
BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-5
Staatsangehörigkeit
2 weitere Fassungen
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wird in 4 Vorschriften zitiert
Dritter Abschnitt Staatsangehörigkeitsverhältnisse weiterer Personengruppen
§ 12
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§ 14
§ 13
Ein Einbürgerungsanspruch nach §
9
Abs. 2, §§
11
und
12
besteht nicht, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes gefährden wird.
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