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Änderung § 59 MinStG vom 28.12.2023

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§ 59 MinStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2023 geltenden Fassung
§ 59 MinStG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 39 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähige Lohnkosten


(1) Berücksichtigungsfähige Beschäftigte sind

1. Beschäftigte, einschließlich Teilzeitbeschäftigte, einer Geschäftseinheit sowie unabhängige Auftragnehmer, die zur regulären Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit beitragen und gegenüber der Unternehmensgruppe in Bezug auf diese Tätigkeit weisungsgebunden sind und

2. ihre Tätigkeiten für die Unternehmensgruppe in dem Steuerhoheitsgebiet ausüben.

(2) 1 Berücksichtigungsfähige Lohnkosten sind Löhne, Gehälter und andere Bezüge für Beschäftigte nach Absatz 1, einbehaltene Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers. 2 Andere Bezüge im Sinne des Satzes 1 umfassen solche, die eine unmittelbare und ausschließliche persönliche Vorteilszuwendung an Beschäftigte nach Absatz 1 darstellen; darunter fallen Krankenversicherungsbeiträge sowie Renten- und Pensionsbeiträge des Arbeitgebers. 3 Dabei sind folgende Lohnkosten nicht zu berücksichtigen:

1. Lohnkosten, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Teil des Buchwerts berücksichtigungsfähiger materieller Vermögenswerte aktiviert worden sind, und

2. Lohnkosten, die den auszunehmenden Gewinnen oder Verlusten nach § 30 zuzuordnen sind.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Lohnkosten nach Absatz 2 Satz 1 werden anteilig berücksichtigt, wenn der Beschäftigte nach Absatz 1 nicht mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit im Geschäftsjahr im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit ausübt.