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§ 59 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 59 Berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähige Lohnkosten
(1) Berücksichtigungsfähige Beschäftigte sind
- 1.
- Beschäftigte, einschließlich Teilzeitbeschäftigte, einer Geschäftseinheit sowie unabhängige Auftragnehmer, die zur regulären Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit beitragen und gegenüber der Unternehmensgruppe in Bezug auf diese Tätigkeit weisungsgebunden sind und
- 2.
- ihre Tätigkeiten für die Unternehmensgruppe in dem Steuerhoheitsgebiet ausüben.
(2) 1Berücksichtigungsfähige Lohnkosten sind Löhne, Gehälter und andere Bezüge für Beschäftigte nach Absatz 1, einbehaltene Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers. 2Andere Bezüge im Sinne des Satzes 1 umfassen solche, die eine unmittelbare und ausschließliche persönliche Vorteilszuwendung an Beschäftigte nach Absatz 1 darstellen; darunter fallen Krankenversicherungsbeiträge sowie Renten- und Pensionsbeiträge des Arbeitgebers. 3Dabei sind folgende Lohnkosten nicht zu berücksichtigen:
- 1.
- Lohnkosten, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Teil des Buchwerts berücksichtigungsfähiger materieller Vermögenswerte aktiviert worden sind, und
- 2.
- Lohnkosten, die den auszunehmenden Gewinnen oder Verlusten nach § 30 zuzuordnen sind.
(3) Lohnkosten nach Absatz 2 Satz 1 werden anteilig berücksichtigt, wenn der Beschäftigte nach Absatz 1 nicht mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit im Geschäftsjahr im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit ausübt.
Text in der Fassung des Artikels 39 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 28. Dezember 2023
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Frühere Fassungen von § 59 MinStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2023 (05.12.2024) | Artikel 39 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 59 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MinStG Belegenheit von Einheiten und Betriebsstätten
... auf null, so gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem der nach den §§ 58 bis 62 berechnete substanzbasierte Freibetrag auf Ebene der Geschäftseinheit höher ist. ...
§ 57 MinStG Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag
... für das vorangegangene Geschäftsjahr nach den Regelungen der §§ 53, 54 und 58 bis 62 nach Berücksichtigung der Anpassungen der angepassten erfassten Steuern und des ...
§ 61 MinStG Anwendung des substanzbasierten Freibetrags in Sonderfällen
... Die §§ 59 und 60 sind auf Betriebsstätten entsprechend anzuwenden. Dabei richten sich die ...
§ 62 MinStG Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags in einem Übergangszeitraum
... Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 59 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der ...
§ 64 MinStG Austritt und Beitritt von Geschäftseinheiten
... oder Austritts werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten ( § 59 ) der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit nur die im Konzernabschluss der obersten ...
§ 72 MinStG Berechnung des effektiven Steuersatzes für Investmenteinheiten
... am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit den substanzbasierten Freibetrag (§§ 58 bis 62) der Investmenteinheit übersteigt. Der Ergänzungssteuersatz einer ... (3) Der substanzbasierte Freibetrag für eine Investmenteinheit wird nach den §§ 58 bis 62 ungeachtet der Ausnahme in § 58 Absatz 1 ermittelt, wobei nur Lohnkosten ... 62 ungeachtet der Ausnahme in § 58 Absatz 1 ermittelt, wobei nur Lohnkosten gemäß § 59 und Vermögenswerte gemäß § 60 der Investmenteinheiten erfasst werden, die ...
§ 79 MinStG Vereinfachte Berechnungen
... ist gleich oder geringer als der substanzbasierte Freibetrag nach den §§ 58 bis 62 (Routinegewinn-Test); 2. im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet betragen nach den ...
§ 84 MinStG Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Unternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour)
... Bericht ausweist, der gleich oder geringer als der substanzbasierte Freibetrag (§§ 58 bis 62) ist. Dabei sind nur solche Geschäftseinheiten zu berücksichtigen, die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 39 JStG 2024 Änderung des Mindeststeuergesetzes
... § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe." 2. Dem § 59 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Lohnkosten nach Absatz 2 Satz 1 ...
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