Tools:
Update via:
Artikel 39 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 39 Änderung des Mindeststeuergesetzes
Das Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Als Mindeststeuergruppe sowie Gruppenträger gilt auch eine einzige im Inland belegene, nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe." - 2.
- Dem § 59 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Lohnkosten nach Absatz 2 Satz 1 werden anteilig berücksichtigt, wenn der Beschäftigte nach Absatz 1 nicht mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit im Geschäftsjahr im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit ausübt."
Zitierungen von Artikel 39 JStG 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 39 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 56 JStG 2024 Inkrafttreten
... in Kraft. (4) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. (5) Artikel 39 tritt mit Wirkung vom 28. Dezember 2023 in Kraft. (6) Die Artikel 2 und 50 treten mit ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/39_JStG_2024.htm