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Artikel 3 - Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (VGenVBG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 3 ändert mWv. 29. Dezember 2023 AEG § 4, § 11a (neu), § 17, § 18, § 18a, § 18b, § 18c, § 18e, § 18f, § 18g, § 19, § 20, § 20a (neu), § 20b (neu), § 21, § 23, § 38, Anlage 3 (neu), Anlage 4 (neu)
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 205) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „Zulassungen und" werden gestrichen.
- bbb)
- Nach dem Wort „Genehmigungen," werden die Wörter „Bewilligungen, Erlaubnisse und sonstige Zulassungen sowie" angefügt.
- bb)
- Nach dem Wort „Verordnungen" werden die Wörter „des Bundes" angefügt.
- b)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Folgende Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nur im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt werden:- 1.
- Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- 2.
- Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
- 2.
- Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien
Bei dem Bau oder der Änderung von Eisenbahnanlagen sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird." - 3.
- In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „notwendige" die Wörter „Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie" eingefügt.
- 4.
- § 18 Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 18e gilt entsprechend." - 5.
- Die §§ 18a und 18b werden wie folgt gefasst:
„§ 18a Anhörungsverfahren(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.(2) Die Anhörungsbehörde soll- 1.
- von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen;
- 2.
- den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich elektronisch zugänglich machen;
- 3.
- von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln.
(3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.(4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.(5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.(6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.(7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung zu bestimmen.(8) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.
§ 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung(1) Für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung gelten § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.(3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden." - 6.
- In § 18c Nummer 3 werden die Wörter „Zustellung und" durch die Wörter „Zustellung, Veröffentlichung im Internet oder" ersetzt.
- 7.
- § 18e wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt."
- b)
- Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- c)
- Absatz 5 wird Absatz 3.
- 8.
- § 18f wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird der Plan nicht nach § 18a Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen." - b)
- In Satz 4 wird das Wort „Zugänglichmachung" durch das Wort „Veröffentlichung" ersetzt.
- 9.
- § 18g wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „wenn die" die Wörter „Veröffentlichung im Internet oder die" eingefügt.
- c)
- Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:„(2) Ändert sich die prognostizierte Verkehrsentwicklung nach der öffentlichen Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet oder der Auslegung und werden hierdurch die in Absatz 1 Satz 2 genannten Immissionsgrenzwerte oder erstmalig die in Absatz 1 Satz 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten, kann das Verfahren auf Verlangen des Trägers des Vorhabens vorbehaltlich der Entscheidung zur Lärmvorsorge mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende geführt werden. Der Träger des Vorhabens hat die Öffentlichkeit frühzeitig über Änderungen der prognostizierten Verkehrsentwicklung zu unterrichten.(3) Die Planfeststellungsbehörde hat im Fall des Absatzes 2 ihre Entscheidung zur Lärmvorsorge auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verkehrsprognose durch Beschluss zu treffen. § 75 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die Inbetriebnahme des Schienenwegs kann erst erfolgen, wenn die Maßnahmen zur Lärmvorsorge umgesetzt sind. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm bestimmt sich nach den §§ 41 bis 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."
- 10.
- In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Vom Beginn" die Wörter „der Veröffentlichung im Internet oder" eingefügt.
- 11.
- Nach § 19 werden die folgenden §§ 20 bis 20b eingefügt:
„§ 20 Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das- 1.
- im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 gelegen ist, oder
- 2.
- im Kernnetzkorridor nach Anlage 4 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300.000.000 Euro überschreiten,
(2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.(3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.
§ 20a Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz(1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.(3) Wird die Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.
§ 20b Berichterstattung an die Europäische Kommission
Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:- 1.
- Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 20 Absatz 1 und § 20a Absatz 1,
- 2.
- die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren,
- 3.
- die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,
- 4.
- die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie
- 5.
- die Einrichtung gemeinsamer Behörden für grenzüberschreitende Vorhaben."
- 12.
- Nach § 21 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen."
- 13.
- § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken(1) Der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der kurz-, mittel- oder langfristig prognostizierbaren zweckentsprechenden Nutzung.(2) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 auf Antrag- 1.
- des Eisenbahninfrastrukturunternehmens,
- 2.
- des Eigentümers des Grundstücks,
- 3.
- der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder
- 4.
- des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Radwege- und Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt,
(3) Der Antragsteller hat die ihm bekannten erheblichen Tatsachen, die für eine Freistellung des Grundstücks von den Bahnbetriebszwecken nach Absatz 2 vorausgesetzt werden, vollständig offenzulegen und ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.(4) Vor der Entscheidung nach Absatz 2 hat die Planfeststellungsbehörde- 1.
- die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren,
- 2.
- Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, kommunale Verkehrsunternehmen, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten und
- 3.
- der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Nummer 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit. Das Grundstück unterliegt damit der kommunalen Planungshoheit, soweit keine vorrangige künftige Nutzung für den Betrieb von Verkehrssystemen nach dem Personenbeförderungsgesetz erfolgen soll. In diesem Fall stellt die Planfeststellungsbehörde in Abstimmung mit der hierfür zuständigen Behörde des Landes die Freistellungsentscheidung unter den Vorbehalt einer künftigen Zweckbestimmung für den öffentlichen Personenverkehr. Es findet § 28 des Personenbeförderungsgesetzes Anwendung.(6) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten." - 14.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Weitere Übergangsvorschriften" durch die Wörter „Weitere Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen" ersetzt.
- b)
- Absatz 9 wird aufgehoben.
- c)
- Folgender Absatz 12 wird angefügt:„(12) Für das Planfeststellungsverfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, das nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist."
- 15.
- In den §§ 2a und 5 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 5 Satz 2, in § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und 8 Satz 1, den §§ 27 sowie 38 Absatz 2 Satz 3 werden jeweils
- a)
- die Wörter „dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr",
- b)
- die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",
- c)
- die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr",
- d)
- die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",
- e)
- die Wörter „vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz",
- f)
- die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" oder
- g)
- die Wörter „dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „dem Bundesministerium der Justiz" ersetzt.
- 16.
- Die folgenden Anlagen 3 und 4 werden angefügt:
„Anlage 3 (zu § 20 Absatz 1 Satz 1)
Lfd. Nr. | TEN-V-Kernnetzkorridor | Bezeichnung |
1 | Nordsee - Ostsee | (Swinoujście/Szczecin -) Grenze PL/DE - Berlin |
2 | Orient/Östliches Mittelmeer | Dresden - Grenze DE/CZ (- Praha/Kolín) |
3 | Rhein - Alpen | (Zevenaar -) - Grenze NL/DE - Emmerich - Oberhausen |
4 | Rhein - Alpen | Karlsruhe - Grenze CH/DE (- Basel) |
5 | Rhein - Donau | München - Grenze DE/CZ (- Praha) |
6 | Rhein - Donau | Nürnberg - Grenze DE/CZ (- Plzeň) |
7 | Rhein - Donau | München - Mühldorf - Freilassing - Grenze DE/AT (- Salzburg) |
8 | Rhein - Donau | (Strasbourg -) Grenze FR/DE - Kehl - Appenweier |
9 | Rhein - Donau | Stuttgart - Ulm |
10 | Skandinavien - Mittelmeer | (København -) Grenze DK/DE - Hamburg: Anschlussstrecke zur Festen Fehmarnbeltquerung |
11 | Skandinavien - Mittelmeer | München - Grenze DE/AT (- Wörgl): Brenner-Basistunnel und seine Anschlussstrecken |
12 | Skandinavien - Mittelmeer | (København-) Grenze DK/DE - Hamburg: Feste Fehmarnbelt- querung |
Lfd. Nr. | TEN-V-Kernnetzkorridor | Bezeichnung |
1 | Atlantik | (Metz -) Grenze FR/DE - Mannheim |
2 | Nordsee - Ostsee | (Poznań -) Grenze PL/DE - Frankfurt (Oder) - Berlin - Hamburg |
3 | Nordsee - Ostsee | (Wrocław -) Grenze PL/DE - Falkenberg - Magdeburg |
4 | Nordsee - Ostsee | (Szczecin/Swinoujście -) Grenze PL/DE - Berlin - Magdeburg - Braunschweig - Hannover |
5 | Nordsee - Ostsee | Berlin - Wolfsburg - Hannover |
6 | Nordsee - Ostsee | Hannover - Bremen |
7 | Nordsee - Ostsee | Bremen - Bremerhaven |
8 | Nordsee - Ostsee | Bremen - Wilhelmshaven |
9 | Nordsee - Ostsee | Hannover - Osnabrück - Grenze DE/NL (- Hengelo) |
10 | Nordsee - Ostsee | Osnabrück - Grenze DE/NL (- Hengelo) |
11 | Nordsee - Ostsee | Osnabrück - Dortmund - Hagen |
12 | Nordsee - Ostsee | Hannover - Bielefeld - Hagen |
13 | Nordsee - Ostsee | Hagen - Köln - Aachen |
14 | Nordsee - Ostsee | Aachen - Grenze DE/BE (- Visé - Antwerpen) |
15 | Nordsee - Ostsee | Aachen - Grenze DE/BE (- Liege - Antwerpen) |
16 | Orient/Östliches Mittelmeer | Hamburg - Berlin |
17 | Orient/Östliches Mittelmeer | Rostock - Berlin - Dresden |
18 | Orient/Östliches Mittelmeer | Grenze DE/NL (- Hengelo) |
19 | Orient/Östliches Mittelmeer | Dresden - Grenze DE/CZ (- Usti nad Labem - Praha) |
20 | Orient/Östliches Mittelmeer | Dresden - Grenze DE/CZ (- Děčín - Praha) |
21 | Orient/Östliches Mittelmeer | Wilhelmshaven - Bremen |
22 | Orient/Östliches Mittelmeer | Bremerhaven - Bremen |
23 | Orient/Östliches Mittelmeer | Bremen - Magdeburg - Roßlau |
24 | Orient/Östliches Mittelmeer | Roßlau - Elsterwerda |
25 | Orient/Östliches Mittelmeer | Roßlau - Leipzig - Dresden |
26 | Rhein - Alpen | (Basel -) Grenze CH/DE - Müllheim (Baden) |
27 | Rhein - Alpen | Müllheim (Baden) - Freiburg - Kenzingen |
28 | Rhein - Alpen | Müllheim (Baden) - Kenzingen |
29 | Rhein - Alpen | Kenzingen - Karlsruhe |
30 | Rhein - Alpen | Karlsruhe - Heidelberg - Mannheim |
31 | Rhein - Alpen | Heidelberg - Darmstadt - Frankfurt am Main |
32 | Rhein - Alpen | Darmstadt - Bischofsheim - Mainz-Kastel - Rüdesheim - Troisdorf - Köln |
33 | Rhein - Alpen | Köln - Aachen |
34 | Rhein - Alpen | Aachen - Grenze DE/BE (- Visé - Antwerpen) |
35 | Rhein - Alpen | Aachen - Grenze DE/BE (- Liege - Antwerpen) |
36 | Rhein - Alpen | Bischofsheim - Mainz - Bingen - Koblenz - Köln |
37 | Rhein - Alpen | Karlsruhe - Hockenheim - Schwetzingen - Mannheim |
38 | Rhein - Alpen | Hockenheim - Mannheim |
39 | Rhein - Alpen | Mannheim - Frankfurt am Main |
40 | Rhein - Alpen | Bischofsheim - Frankfurt am Main |
41 | Rhein - Alpen | Oberhausen - Duisburg - Hilden - Köln |
42 | Rhein - Alpen | Köln - Troisdorf - Siegburg - Frankfurt am Main |
43 | Rhein - Alpen | (Zevenaar -) Grenze NL/DE - Emmerich - Oberhausen - Duisburg - Leverkusen - Köln |
44 | Rhein - Donau | (Strasbourg -) Grenze FR/DE - Kehl - Appenweier - Karlsruhe |
45 | Rhein - Donau | Karlsruhe - Mühlacker - Vaihingen (Enz) |
46 | Rhein - Donau | Karlsruhe - Bruchsal - Heidelberg - Mannheim |
47 | Rhein - Donau | Karlsruhe - Hockenheim - Schwetzingen - Mannheim |
48 | Rhein - Donau | Mannheim - Frankfurt am Main |
49 | Rhein - Donau | Mannheim - Vaihingen (Enz) - Stuttgart |
50 | Rhein - Donau | Heidelberg - Darmstadt - Frankfurt am Main |
51 | Rhein - Donau | Bruchsal - Mühlacker |
52 | Rhein - Donau | Vaihingen (Enz) - Bietigheim-Bissingen - Stuttgart |
53 | Rhein - Donau | Vaihingen (Enz) - Stuttgart |
54 | Rhein - Donau | Stuttgart - Ulm |
55 | Rhein - Donau | Stuttgart - Plochingen - Ulm |
56 | Rhein - Donau | Ulm - München |
57 | Rhein - Donau | München - Freilassing - Grenze DE/AT (- Salzburg) |
58 | Rhein - Donau | (Salzburg -) Grenze AT/DE - Wels |
59 | Rhein - Donau | Wels - Grenze DE/AT (- Linz) |
60 | Rhein - Donau | München - Regensburg |
61 | Rhein - Donau | Regensburg - Passau - Wels |
62 | Rhein - Donau | Regensburg - Furth im Wald - Grenze DE/CZ (- Praha) |
63 | Rhein - Donau | Nürnberg - Regensburg |
64 | Rhein - Donau | Nürnberg - Marktredwitz - Grenze DE/CZ (- Praha) |
65 | Rhein - Donau | Frankfurt am Main - Würzburg - Nürnberg |
66 | Skandinavien - Mittelmeer | Bremerhaven - Bremen |
67 | Skandinavien - Mittelmeer | Bremen - Hannover |
68 | Skandinavien - Mittelmeer | Bremen - Hamburg |
69 | Skandinavien - Mittelmeer | Hamburg - Walsrode - Hannover |
70 | Skandinavien - Mittelmeer | Hannover - Hildesheim |
71 | Skandinavien - Mittelmeer | Hannover - Göttingen |
72 | Skandinavien - Mittelmeer | Göttingen - Kassel - Fulda |
73 | Skandinavien - Mittelmeer | Göttingen - Bad Hersfeld - Fulda |
74 | Skandinavien - Mittelmeer | Fulda - Würzburg |
75 | Skandinavien - Mittelmeer | Würzburg - Nürnberg |
76 | Skandinavien - Mittelmeer | Würzburg - Treuchtlingen |
77 | Skandinavien - Mittelmeer | Nürnberg - Treuchtlingen |
78 | Skandinavien - Mittelmeer | Treuchtlingen - Augsburg - München |
79 | Skandinavien - Mittelmeer | Nürnberg - Ingolstadt - München |
80 | Skandinavien - Mittelmeer | München - Rosenheim - Grenze DE/AT (- Innsbruck) |
81 | Skandinavien - Mittelmeer | (Kolding -) Grenze DK/DE - Flensburg - Hamburg |
82 | Skandinavien - Mittelmeer | (København -) Grenze DK/DE - Lübeck - Hamburg |
83 | Skandinavien - Mittelmeer | Hamburg - Uelzen - Hildesheim - Göttingen |
84 | Skandinavien - Mittelmeer | Rostock - Berlin - Bitterfeld |
85 | Skandinavien - Mittelmeer | Bitterfeld - Leipzig - Hof - Regensburg - München |
86 | Skandinavien - Mittelmeer | Bitterfeld - Halle - Erfurt - Nürnberg". |
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