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Artikel 3 - Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (VGenVBG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes



Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 205) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „Zulassungen und" werden gestrichen.

bbb)
Nach dem Wort „Genehmigungen," werden die Wörter „Bewilligungen, Erlaubnisse und sonstige Zulassungen sowie" angefügt.

bb)
Nach dem Wort „Verordnungen" werden die Wörter „des Bundes" angefügt.

b)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Folgende Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nur im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt werden:

1.
Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

2.
Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Von der Überwachung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach Satz 1 Nummer 2 ausgenommen ist die Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind."

2.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

§ 11a Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien

Bei dem Bau oder der Änderung von Eisenbahnanlagen sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird."

3.
In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „notwendige" die Wörter „Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie" eingefügt.

4.
§ 18 Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:

§ 18e gilt entsprechend."

5.
Die §§ 18a und 18b werden wie folgt gefasst:

§ 18a Anhörungsverfahren

(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die Anhörungsbehörde soll

1.
von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen;

2.
den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich elektronisch zugänglich machen;

3.
von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln.

(3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.

(4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.

(5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.

(7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung zu bestimmen.

(8) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.

§ 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

(1) Für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung gelten § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden."

6.
In § 18c Nummer 3 werden die Wörter „Zustellung und" durch die Wörter „Zustellung, Veröffentlichung im Internet oder" ersetzt.

7.
§ 18e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt."

b)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird Absatz 3.

8.
§ 18f wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird der Plan nicht nach § 18a Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen."

b)
In Satz 4 wird das Wort „Zugänglichmachung" durch das Wort „Veröffentlichung" ersetzt.

9.
§ 18g wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „wenn die" die Wörter „Veröffentlichung im Internet oder die" eingefügt.

c)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Ändert sich die prognostizierte Verkehrsentwicklung nach der öffentlichen Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet oder der Auslegung und werden hierdurch die in Absatz 1 Satz 2 genannten Immissionsgrenzwerte oder erstmalig die in Absatz 1 Satz 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten, kann das Verfahren auf Verlangen des Trägers des Vorhabens vorbehaltlich der Entscheidung zur Lärmvorsorge mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende geführt werden. Der Träger des Vorhabens hat die Öffentlichkeit frühzeitig über Änderungen der prognostizierten Verkehrsentwicklung zu unterrichten.

(3) Die Planfeststellungsbehörde hat im Fall des Absatzes 2 ihre Entscheidung zur Lärmvorsorge auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verkehrsprognose durch Beschluss zu treffen. § 75 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die Inbetriebnahme des Schienenwegs kann erst erfolgen, wenn die Maßnahmen zur Lärmvorsorge umgesetzt sind. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm bestimmt sich nach den §§ 41 bis 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."

10.
In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Vom Beginn" die Wörter „der Veröffentlichung im Internet oder" eingefügt.

11.
Nach § 19 werden die folgenden §§ 20 bis 20b eingefügt:

§ 20 Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das

1.
im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 gelegen ist, oder

2.
im Kernnetzkorridor nach Anlage 4 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300.000.000 Euro überschreiten,

ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.

(2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.

(3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.

§ 20a Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.

(3) Wird die Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.

§ 20b Berichterstattung an die Europäische Kommission

Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:

1.
Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 20 Absatz 1 und § 20a Absatz 1,

2.
die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren,

3.
die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,

4.
die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie

5.
die Einrichtung gemeinsamer Behörden für grenzüberschreitende Vorhaben."

12.
Nach § 21 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen."

13.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

§ 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken

(1) Der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der kurz-, mittel- oder langfristig prognostizierbaren zweckentsprechenden Nutzung.

(2) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 auf Antrag

1.
des Eisenbahninfrastrukturunternehmens,

2.
des Eigentümers des Grundstücks,

3.
der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder

4.
des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Radwege- und Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt,

die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn das Interesse des Antragstellers an der Freistellung das in Absatz 1 genannte, überragende öffentliche Interesse überwiegt, kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlagen mehr befinden. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung.

(3) Der Antragsteller hat die ihm bekannten erheblichen Tatsachen, die für eine Freistellung des Grundstücks von den Bahnbetriebszwecken nach Absatz 2 vorausgesetzt werden, vollständig offenzulegen und ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.

(4) Vor der Entscheidung nach Absatz 2 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren,

2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, kommunale Verkehrsunternehmen, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten und

3.
der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Nummer 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit. Das Grundstück unterliegt damit der kommunalen Planungshoheit, soweit keine vorrangige künftige Nutzung für den Betrieb von Verkehrssystemen nach dem Personenbeförderungsgesetz erfolgen soll. In diesem Fall stellt die Planfeststellungsbehörde in Abstimmung mit der hierfür zuständigen Behörde des Landes die Freistellungsentscheidung unter den Vorbehalt einer künftigen Zweckbestimmung für den öffentlichen Personenverkehr. Es findet § 28 des Personenbeförderungsgesetzes Anwendung.

(6) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten."

14.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Weitere Übergangsvorschriften" durch die Wörter „Weitere Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen" ersetzt.

b)
Absatz 9 wird aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Für das Planfeststellungsverfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, das nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist."

15.
In den §§ 2a und 5 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 5 Satz 2, in § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und 8 Satz 1, den §§ 27 sowie 38 Absatz 2 Satz 3 werden jeweils

a)
die Wörter „dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

b)
die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

c)
die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

d)
die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

e)
die Wörter „vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz",

f)
die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" oder

g)
die Wörter „dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „dem Bundesministerium der Justiz" ersetzt.

16.
Die folgenden Anlagen 3 und 4 werden angefügt:

Anlage 3 (zu § 20 Absatz 1 Satz 1)

Lfd.
Nr.
TEN-V-KernnetzkorridorBezeichnung
1Nordsee - Ostsee (Swinoujście/Szczecin -) Grenze PL/DE - Berlin
2Orient/Östliches Mittelmeer Dresden - Grenze DE/CZ (- Praha/Kolín)
3Rhein - Alpen (Zevenaar -) - Grenze NL/DE - Emmerich - Oberhausen
4Rhein - Alpen Karlsruhe - Grenze CH/DE (- Basel)
5Rhein - Donau München - Grenze DE/CZ (- Praha)
6Rhein - Donau Nürnberg - Grenze DE/CZ (- Plzeň)
7Rhein - Donau München - Mühldorf - Freilassing - Grenze DE/AT (- Salzburg)
8Rhein - Donau (Strasbourg -) Grenze FR/DE - Kehl - Appenweier
9Rhein - Donau Stuttgart - Ulm
10Skandinavien - Mittelmeer (København -) Grenze DK/DE - Hamburg: Anschlussstrecke zur
Festen Fehmarnbeltquerung
11Skandinavien - Mittelmeer München - Grenze DE/AT (- Wörgl): Brenner-Basistunnel und
seine Anschlussstrecken
12Skandinavien - Mittelmeer (København-) Grenze DK/DE - Hamburg: Feste Fehmarnbelt-
querung


 
Anlage 4 (zu § 20 Absatz 1 Satz 2)

Lfd.
Nr.
TEN-V-KernnetzkorridorBezeichnung
1Atlantik(Metz -) Grenze FR/DE - Mannheim
2Nordsee - Ostsee (Poznań -) Grenze PL/DE - Frankfurt (Oder) - Berlin - Hamburg
3Nordsee - Ostsee (Wrocław -) Grenze PL/DE - Falkenberg - Magdeburg
4Nordsee - Ostsee (Szczecin/Swinoujście -) Grenze PL/DE - Berlin - Magdeburg -
Braunschweig - Hannover
5 Nordsee - Ostsee Berlin - Wolfsburg - Hannover
6Nordsee - Ostsee Hannover - Bremen
7Nordsee - Ostsee Bremen - Bremerhaven
8Nordsee - Ostsee Bremen - Wilhelmshaven
9Nordsee - Ostsee Hannover - Osnabrück - Grenze DE/NL (- Hengelo)
10Nordsee - Ostsee Osnabrück - Grenze DE/NL (- Hengelo)
11Nordsee - Ostsee Osnabrück - Dortmund - Hagen
12Nordsee - Ostsee Hannover - Bielefeld - Hagen
13Nordsee - Ostsee Hagen - Köln - Aachen
14Nordsee - Ostsee Aachen - Grenze DE/BE (- Visé - Antwerpen)
15Nordsee - Ostsee Aachen - Grenze DE/BE (- Liege - Antwerpen)
16Orient/Östliches Mittelmeer Hamburg - Berlin
17Orient/Östliches Mittelmeer Rostock - Berlin - Dresden
18Orient/Östliches Mittelmeer Grenze DE/NL (- Hengelo)
19Orient/Östliches Mittelmeer Dresden - Grenze DE/CZ (- Usti nad Labem - Praha)
20Orient/Östliches Mittelmeer Dresden - Grenze DE/CZ (- Děčín - Praha)
21Orient/Östliches Mittelmeer Wilhelmshaven - Bremen
22Orient/Östliches Mittelmeer Bremerhaven - Bremen
23Orient/Östliches Mittelmeer Bremen - Magdeburg - Roßlau
24Orient/Östliches Mittelmeer Roßlau - Elsterwerda
25Orient/Östliches Mittelmeer Roßlau - Leipzig - Dresden
26Rhein - Alpen (Basel -) Grenze CH/DE - Müllheim (Baden)
27Rhein - Alpen Müllheim (Baden) - Freiburg - Kenzingen
28Rhein - Alpen Müllheim (Baden) - Kenzingen
29Rhein - Alpen Kenzingen - Karlsruhe
30Rhein - Alpen Karlsruhe - Heidelberg - Mannheim
31Rhein - Alpen Heidelberg - Darmstadt - Frankfurt am Main
32Rhein - Alpen Darmstadt - Bischofsheim - Mainz-Kastel - Rüdesheim -
Troisdorf - Köln
33Rhein - Alpen Köln - Aachen
34Rhein - Alpen Aachen - Grenze DE/BE (- Visé - Antwerpen)
35Rhein - Alpen Aachen - Grenze DE/BE (- Liege - Antwerpen)
36Rhein - Alpen Bischofsheim - Mainz - Bingen - Koblenz - Köln
37Rhein - Alpen Karlsruhe - Hockenheim - Schwetzingen - Mannheim
38Rhein - Alpen Hockenheim - Mannheim
39Rhein - Alpen Mannheim - Frankfurt am Main
40Rhein - Alpen Bischofsheim - Frankfurt am Main
41Rhein - Alpen Oberhausen - Duisburg - Hilden - Köln
42Rhein - Alpen Köln - Troisdorf - Siegburg - Frankfurt am Main
43Rhein - Alpen (Zevenaar -) Grenze NL/DE - Emmerich - Oberhausen -
Duisburg - Leverkusen - Köln
44Rhein - Donau (Strasbourg -) Grenze FR/DE - Kehl - Appenweier - Karlsruhe
45Rhein - Donau Karlsruhe - Mühlacker - Vaihingen (Enz)
46 Rhein - Donau Karlsruhe - Bruchsal - Heidelberg - Mannheim
47Rhein - Donau Karlsruhe - Hockenheim - Schwetzingen - Mannheim
48Rhein - Donau Mannheim - Frankfurt am Main
49Rhein - Donau Mannheim - Vaihingen (Enz) - Stuttgart
50Rhein - Donau Heidelberg - Darmstadt - Frankfurt am Main
51Rhein - Donau Bruchsal - Mühlacker
52Rhein - Donau Vaihingen (Enz) - Bietigheim-Bissingen - Stuttgart
53Rhein - Donau Vaihingen (Enz) - Stuttgart
54Rhein - Donau Stuttgart - Ulm
55Rhein - Donau Stuttgart - Plochingen - Ulm
56Rhein - Donau Ulm - München
57Rhein - Donau München - Freilassing - Grenze DE/AT (- Salzburg)
58Rhein - Donau (Salzburg -) Grenze AT/DE - Wels
59Rhein - Donau Wels - Grenze DE/AT (- Linz)
60Rhein - Donau München - Regensburg
61Rhein - Donau Regensburg - Passau - Wels
62Rhein - Donau Regensburg - Furth im Wald - Grenze DE/CZ (- Praha)
63Rhein - Donau Nürnberg - Regensburg
64Rhein - Donau Nürnberg - Marktredwitz - Grenze DE/CZ (- Praha)
65Rhein - Donau Frankfurt am Main - Würzburg - Nürnberg
66Skandinavien - Mittelmeer Bremerhaven - Bremen
67Skandinavien - Mittelmeer Bremen - Hannover
68Skandinavien - Mittelmeer Bremen - Hamburg
69Skandinavien - Mittelmeer Hamburg - Walsrode - Hannover
70Skandinavien - Mittelmeer Hannover - Hildesheim
71Skandinavien - Mittelmeer Hannover - Göttingen
72Skandinavien - Mittelmeer Göttingen - Kassel - Fulda
73Skandinavien - Mittelmeer Göttingen - Bad Hersfeld - Fulda
74Skandinavien - Mittelmeer Fulda - Würzburg
75Skandinavien - Mittelmeer Würzburg - Nürnberg
76Skandinavien - Mittelmeer Würzburg - Treuchtlingen
77Skandinavien - Mittelmeer Nürnberg - Treuchtlingen
78Skandinavien - Mittelmeer Treuchtlingen - Augsburg - München
79Skandinavien - Mittelmeer Nürnberg - Ingolstadt - München
80Skandinavien - Mittelmeer München - Rosenheim - Grenze DE/AT (- Innsbruck)
81Skandinavien - Mittelmeer (Kolding -) Grenze DK/DE - Flensburg - Hamburg
82Skandinavien - Mittelmeer (København -) Grenze DK/DE - Lübeck - Hamburg
83Skandinavien - Mittelmeer Hamburg - Uelzen - Hildesheim - Göttingen
84Skandinavien - Mittelmeer Rostock - Berlin - Bitterfeld
85Skandinavien - Mittelmeer Bitterfeld - Leipzig - Hof - Regensburg - München
86Skandinavien - Mittelmeer Bitterfeld - Halle - Erfurt - Nürnberg".