Artikel 12 Änderung des Schnellladegesetzes
Nach
§ 1 des Schnellladegesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2141) wird folgender
§ 1a eingefügt:
-
- „§ 1a Besondere Bedeutung der Errichtung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur
Die Errichtung und der Betrieb von Schnellladepunkten und Schnellladestandorten an Bundesfernstraßen liegt im überragenden öffentlichen Interesse, solange und soweit eine bedarfsdeckende Ausstattung noch nicht erreicht ist. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den Zeitpunkt, zu dem die bedarfsdeckende Ausstattung mit Schnellladepunkten und Schnellladestandorten erreicht ist, im Bundesanzeiger bekannt."
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