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Unterabschnitt 1 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)


Abschnitt 3 Erbringung von Kreditdienstleistungen

Unterabschnitt 1 Erlaubnis; Organisationspflichten; Geschäftsleiter; Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 10 Erlaubnis; Verordnungsermächtigung



(1) 1Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Kreditdienstleistungen erbringen will, bedarf dafür der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt. 2Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 11 und 23.

(2) Die Erlaubnis, als Kreditdienstleistungsinstitut tätig zu werden, können auf Antrag Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft erhalten, die ihren satzungsmäßigen Sitz oder, sofern sie über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügen, ihre Hauptverwaltung im Inland haben.

(3) 1Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1.
einen Handelsregisterauszug sowie Kopien des Gründungsakts und des Gesellschaftsvertrags des Unternehmens,

2.
die Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes oder der Hauptverwaltung des Unternehmens,

3.
die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des Unternehmens sowie der Personen und Unternehmen, die bedeutende Beteiligungen an ihm halten,

4.
Nachweise darüber, dass die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des Unternehmens die in § 15 Absatz 1 bis 3 genannten Vorgaben erfüllen,

5.
Nachweise darüber, dass ein Geschäftsleiter oder eine vom Unternehmen benannte Person die in § 15 Absatz 4 genannten Vorgaben erfüllt,

6.
Nachweise darüber, dass die Inhaber bedeutender Beteiligungen an dem Unternehmen die in § 16 Absatz 1 genannten Vorgaben erfüllen,

7.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem hervorgehen muss:

a)
die Art der geplanten Geschäfte,

b)
der organisatorische Aufbau des Kreditdienstleistungsinstituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und

c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Kreditdienstleistungsinstituts nach § 14 Absatz 1 einschließlich der Organisationspflichten nach § 14 Absatz 2 bis 4 und der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind,

8.
wenn das Unternehmen beabsichtigt, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen, einen Nachweis über das Bestehen eines gesonderten Kontos bei einem Kreditinstitut nach § 17 Absatz 2,

9.
etwaige Auslagerungsvereinbarungen nach § 20 und

10.
eine Erklärung, ob das Unternehmen über eine Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes verfügt oder eine solche anstrebt.

2Die Bundesanstalt prüft einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis binnen 45 Tagen nach dessen Eingang auf seine Vollständigkeit. 3Die Bundesanstalt kann weitere Informationen anfordern, die für die Beurteilung des Antrags notwendig sind. 4Binnen 90 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags, oder im Fall des Satzes 3 binnen 90 Tagen nach Eingang der geforderten Informationen, informiert die Bundesanstalt das antragstellende Unternehmen darüber, ob die Erlaubnis erteilt oder verweigert wird. 5Liegen innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt ermöglichen, über den Antrag zu befinden, ist der Antrag abzulehnen.

(4) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, um die Einhaltung der in den §§ 14 bis 17, 19 bis 22 und 28 bis 30 genannten Anforderungen zu gewährleisten. 2Diese Auflagen müssen sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zwecks halten.

(5) 1Beabsichtigt ein Unternehmen nicht, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, so teilt das Unternehmen dies in seinem Antrag auf Erlaubnis mit. 2In diesem Fall kann die Erlaubnis nur mit der Beschränkung erteilt werden, dass es dem Kreditdienstleistungsinstitut abweichend von § 17 Absatz 1 untersagt ist, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.

(6) Ein Kreditdienstleistungsinstitut hat der Bundesanstalt unverzüglich wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die die Angaben und Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 betreffen, mitzuteilen.

(7) Sofern für die Erbringung von Kreditdienstleistungen eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, darf das Registergericht Eintragungen in öffentliche Register nur vornehmen, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.

(8) Die Bundesanstalt macht die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt und trägt das Kreditdienstleistungsinstitut in das Register nach § 26 ein.

(9) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 oder der nach Absatz 3 Satz 3 angeforderten Informationen zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.


§ 11 Erlaubnisfreie Erbringung von Kreditdienstleistungen



Keiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bedarf die Erbringung von Kreditdienstleistungen durch

1.
im Inland niedergelassene Kreditinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts oder in einem anderen Vertragsstaat niedergelassene CRR-Kreditinstitute,

2.
nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs zugelassene oder registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie

3.
Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegen, wenn sie in diesem Vertragsstaat tätig sind.


§ 12 Versagung der Erlaubnis



Die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ist zu versagen, wenn

1.
das Unternehmen keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist,

2.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter fachlich nicht geeignet oder nicht zuverlässig ist,

3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter in ihrer Gesamtheit nicht über das erforderliche Wissen und die erforderliche Erfahrung verfügen,

4.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit verfügt,

5.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Inhaber einer bedeutenden Beteiligung nicht zuverlässig ist oder nicht den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditdienstleistungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt,

6.
das Unternehmen nicht über ein gesondertes Treuhandkonto nach § 17 Absatz 2 Satz 1 verfügt, obwohl es beantragt hat, Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten zu dürfen,

7.
das Unternehmen seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern es über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat oder

8.
das Unternehmen nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, insbesondere eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, zu schaffen,

und dies nicht in angemessener Frist behoben wird.


§ 13 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn das Kreditdienstleistungsinstitut von der Erlaubnis nicht innerhalb eines Jahres seit der Erteilung Gebrauch macht oder ausdrücklich auf sie verzichtet.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

1.
das Kreditdienstleistungsinstitut seit mehr als zwölf Monaten nicht mehr als Kreditdienstleistungsinstitut tätig ist,

2.
das Kreditdienstleistungsinstitut die Erlaubnis aufgrund von Falschangaben oder auf andere unrechtmäßige Weise erlangt hat,

3.
Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditdienstleistungsinstituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der dem Kreditdienstleistungsinstitut anvertrauten Vermögenswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann,

4.
das Kreditdienstleistungsinstitut gegen die Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 6 verstoßen hat oder nicht mehr die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, der §§ 14 bis 16 oder des § 17 Absatz 2 bis 4 erfüllt oder

5.
das Kreditdienstleistungsinstitut einen schweren Verstoß begangen hat

a)
gegen die Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz und aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder weiteren Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 ergeben,

b)
gegen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes oder Geldwäschebestimmungen in einem Aufnahmemitgliedstaat oder

c)
gegen Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der geltenden Vorschriften eines Aufnahmemitgliedstaats und eines Vertragsstaats, in dem der Kredit gewährt wurde.

(3) Erlischt eine Erlaubnis oder wird sie aufgehoben, so unterrichtet die Bundesanstalt für den Fall, dass das Kreditdienstleistungsinstitut Dienste im Rahmen von § 24 erbringt, unverzüglich die zuständigen Behörden jedes Aufnahmemitgliedstaats und jedes etwaig davon abweichenden Vertragsstaats, in dem ein Kredit gewährt wurde.



§ 14 Organisationspflichten



(1) 1Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Kreditdienstleistungsinstitut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. 2Die Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Kreditdienstleistungsinstituts verantwortlich; sie haben die erforderlichen Maßnahmen für die Ausarbeitung der entsprechenden institutsinternen Vorgaben zu ergreifen, sofern nicht das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entscheidet. 3Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Organisationspflichten.

(2) 1Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von der Geschäftsleitung beschlossene und schriftlich oder elektronisch niedergelegte Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle zum Zweck der Achtung der Rechte der Kreditnehmer und des Schutzes personenbezogener Daten schaffen. 2Die Regelungen haben die mit der Verarbeitung der Daten der Kreditnehmer, der Kommunikation mit den Kreditnehmern oder Maßnahmen gegenüber den Kreditnehmern befassten Unternehmensbereiche zu identifizieren und bezogen auf die einzelnen dortigen Unternehmensabläufe Verhaltensmaßregeln für die dort Beschäftigten sowie für deren Unterweisung und Beaufsichtigung zu enthalten. 3Sie müssen Vorkehrungen enthalten, durch die die Geschäftsleiter über die Einhaltung der Verhaltensmaßregeln und deren Wirksamkeit regelmäßig unterrichtet werden. 4Die Verfahren der internen Kontrolle müssen eine regelmäßige Überprüfung der Unternehmensabläufe sowie der zum Schutz der Daten der Kreditnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und deren Wirksamkeit durch die Geschäftsleiter oder hierzu bestellte Personen, die an die Geschäftsleiter berichten, vorsehen. 5Für den Fall, dass Beeinträchtigungen der Rechte von Kreditnehmern oder Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten festgestellt werden, ist ein Verfahren zur Prüfung und Behebung der Ursachen dieser Beeinträchtigungen oder Verletzungen vorzusehen. 6Die Regelungen und Verfahren haben belastbar und angemessen zu sein und die Achtung der Rechte der Kreditnehmer und die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Kreditvertrag oder die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus sowie die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) zu garantieren.

(3) 1Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von der Geschäftsleitung beschlossene und schriftlich oder elektronisch niedergelegte Grundsätze zum Zweck des Schutzes und der Sicherstellung einer angemessenen Behandlung der Kreditnehmer schaffen. 2Die Grundsätze haben die mit der Kommunikation mit den Kreditnehmern und Maßnahmen gegenüber den Kreditnehmern befassten Unternehmensbereiche zu identifizieren und bezogen auf die einzelnen dortigen Unternehmensabläufe sowie typische Fallgestaltungen die zu berücksichtigenden Umstände und Entscheidungsmaßstäbe zu enthalten sowie Verhaltensmaßregeln für die dort Beschäftigten und für deren Unterweisung und Beaufsichtigung vorzusehen. 3Die Grundsätze müssen angemessen sein, die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sicherstellen und gewährleisten, dass das Kreditdienstleistungsinstitut auch deren Finanzlage sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, sie bei Bedarf an Schuldenberatungs- oder Sozialdienste zu verweisen.

(4) Ein Kreditdienstleistungsinstitut muss spätestens bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis spezielle interne Verfahren schaffen, durch die die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer sichergestellt wird.

(5) Die Regelungen und Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 sind stets anzuwenden, wenn das Kreditdienstleistungsinstitut Kreditdienstleistungen erbringt.

(6) 1Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Kreditdienstleistungsinstitut oder seinen Geschäftsleitern im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Absatz 1 zu erfüllen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Auslagerungsunternehmen, soweit ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse betroffen sind.


§ 15 Geschäftsleiter; Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans



(1) 1Ein Kreditdienstleistungsinstitut hat mindestens einen Geschäftsleiter zu bestellen. 2Geschäftsleiter haben für die Leitung eines Kreditdienstleistungsinstituts fachlich geeignet und zuverlässig zu sein. 3Ein fachlich nicht geeigneter oder unzuverlässiger Geschäftsleiter darf nicht bestellt werden. 4Stellt sich heraus, dass ein Geschäftsleiter nicht fachlich geeignet oder unzuverlässig ist, hat das Kreditdienstleistungsinstitut ihn unverzüglich abzuberufen, nachdem es davon Kenntnis erlangt hat. 5Ein Geschäftsleiter gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn

1.
er rechtskräftig verurteilt wurde aufgrund einschlägiger Straftaten, insbesondere

a)
Straftaten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder mit Finanzdienstleistungen, mit Geldwäsche, mit der Verletzung des Berufsgeheimnisses oder der körperlichen Unversehrtheit,

b)
Wucher,

c)
Betrug,

d)
Steuerstraftaten oder

e)
Straftaten im Zusammenhang mit anderen Verstößen gegen das Gesellschafts-, Insolvenz- oder Verbraucherschutzrecht;

solchen Straftaten stehen kleinere Vorfälle gleich, die sich kumulativ auf seinen guten Leumund auswirken,

2.
er in seinem bisherigen geschäftsbedingten Umgang mit Aufsichts- und Regulierungsbehörden nicht stets transparent, offen und kooperativ war oder

3.
über sein Vermögen im In- oder Ausland ein Insolvenzverfahren oder gleichartiges Verfahren eröffnet oder abgeschlossen wurde und seine Vermögensverhältnisse oder sein Verhalten im Zusammenhang mit diesem Verfahren gegenwärtig anhaltende Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.

6Zudem gilt § 1b des Kreditwesengesetzes entsprechend. 7Der Bundesanstalt ist zum Nachweis der Zuverlässigkeit mindestens ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder eine entsprechende Unterlage aus dem Ausland vorzulegen. 8Auf Verlangen der Bundesanstalt oder nach Maßgabe der aufgrund des § 10 Absatz 9 oder des § 35 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit vorzulegen.

(2) 1Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Gesamtheit über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügen, um das Unternehmen kompetent und verantwortungsvoll zu führen. 2Die Geschäftsleiter müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.

(3) 1Für die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans gilt Absatz 1 entsprechend hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit und deren Nachweises. 2Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen sowie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügen, um ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen und die Unternehmensgeschäfte zu beurteilen und zu überwachen. 3Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.

(4) 1Mindestens ein Geschäftsleiter muss die theoretische und praktische Sachkunde nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes aufweisen. 2Abweichend davon kann das Kreditdienstleistungsinstitut anstelle eines Geschäftsleiters eine natürliche Person, die diese Sachkunde aufweist, entsprechend § 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes benennen.


§ 16 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditdienstleistungsinstitut müssen zuverlässig sein und den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditdienstleistungsinstituts zu stellen sind. 2§ 15 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 und 3 und Satz 6 gilt entsprechend für die Zuverlässigkeit eines Inhabers bedeutender Beteiligungen am Kreditdienstleistungsinstitut. 3Zudem ist § 2c des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Kreditdienstleistungsinstitut statt den in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes genannten Aufsichtsanforderungen den Anforderungen dieses Gesetzes genügen muss.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die wesentlichen Unterlagen und Tatsachen zu treffen, die der interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes der Anzeige beizufügen oder in der Anzeige anzugeben hat, soweit diese Unterlagen und Tatsachen zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.