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Unterabschnitt 5 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 3 Erbringung von Kreditdienstleistungen
Unterabschnitt 5 Europäischer Pass
§ 23 Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Kreditdienstleistungsinstitute, die nach den dortigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 in einem anderen Vertragsstaat von der dort zuständigen Behörde zugelassen sind und beaufsichtigt werden, dürfen ohne Erlaubnis die Kreditdienstleistungen im Inland erbringen, die von der Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat erfasst sind (Europäischer Pass),
- 1.
- sobald die Bestätigung der Bundesanstalt nach Absatz 2 bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eingegangen ist oder,
- 2.
- wenn die Bestätigung ausbleibt, zwei Monate nach Eingang aller in Absatz 2 genannten Daten bei der Bundesanstalt.
(2) Nach Eingang der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Daten im Sinne des § 24 Absatz 1 bei der Bundesanstalt über die beabsichtigte Erbringung von Kreditdienstleistungen durch ein dort zugelassenes Kreditdienstleistungsinstitut im Inland bestätigt diese den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats umgehend den Zugang der Daten.
(3) 1Kreditdienstleistungsinstitute, die nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, haben die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über jede spätere Änderung der Angaben zu unterrichten, die nach Absatz 2 übermittelt worden sind. 2Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist in diesem Fall einzuhalten.
(4) Die Bundesanstalt erfasst die nach Absatz 1 im Inland tätigen Kreditdienstleistungsinstitute unter Angabe des Herkunftsmitgliedstaats in dem Register nach § 26.
§ 24 Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen durch inländische Kreditdienstleistungsinstitute; Verordnungsermächtigung
§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Beabsichtigt ein Kreditdienstleistungsinstitut, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt, Kreditdienstleistungen in einem anderen Vertragsstaat zu erbringen, teilt es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Erbringung von Kreditdienstleistungen die folgenden Daten mit:
- 1.
- den Aufnahmemitgliedstaat, in dem es seine Dienste erbringen will, und einen etwaig abweichenden Vertragsstaat, in dem der Kredit gewährt wurde,
- 2.
- die Anschrift der Zweigniederlassung des Kreditdienstleistungsinstituts im Aufnahmemitgliedstaat, falls vorhanden,
- 3.
- den Namen und die Anschrift des Auslagerungsunternehmens im Aufnahmemitgliedstaat, falls vorhanden,
- 4.
- die Namen der Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat für die Erbringung von Kreditdienstleistungen zuständig sind,
- 5.
- gegebenenfalls nähere Angaben zu den Maßnahmen, die beim Kreditdienstleistungsinstitut zur Anpassung der internen Verfahren, der Regelungen für die Unternehmensführung und der Verfahren der internen Kontrolle getroffen wurden, um die Vereinbarkeit der vorgenannten Verfahren, Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle mit den für den Kreditvertrag oder die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus geltenden Rechtsvorschriften auch nach Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 3 sicherzustellen,
- 6.
- eine Beschreibung der Verfahren, die zur Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet wurden, sofern in den nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73; L 156 vom 19.6.2018, S. 43; L 334 vom 27.12.2019, S. 155) festgelegt ist, dass Kreditdienstleister für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete sind,
- 7.
- die Zusicherung, dass das Kreditdienstleistungsinstitut über geeignete Mittel verfügt, um in der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats oder in der Sprache des Kreditvertrags zu kommunizieren, sowie
- 8.
- die Angabe, ob das Kreditdienstleistungsinstitut in der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.
(2) 1Die Bundesanstalt leitet die Daten nach Absatz 1 binnen 45 Tagen, nachdem sie der Bundesanstalt vollständig zugegangen sind, an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter. 2Die Bundesanstalt unterrichtet das Kreditdienstleistungsinstitut darüber, an welchem Tag die Daten den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet wurden und an welchem Tag diese den Zugang bestätigt haben. 3Die Bundesanstalt leitet die Daten nach Absatz 1 zudem an die zuständigen Behörden eines etwaig von dem Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaat abweichenden Vertragsstaats weiter, in dem der Kredit gewährt wurde.
(3) Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt, darf Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erst erbringen,
- 1.
- wenn die Bestätigung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über den Zugang der Daten nach Absatz 2 Satz 1 bei der Bundesanstalt eingegangen ist oder,
- 2.
- wenn die Bestätigung des Zugangs ausbleibt, zwei Monate nach Eingang der Daten nach Absatz 1 bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats.
(4) 1Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt und in einem Aufnahmemitgliedstaat Kreditdienstleistungen erbringt, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jede spätere Änderung der Daten nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen, nachdem ihm die Änderung bekannt geworden ist, mitzuteilen. 2Das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 ist in diesem Fall einzuhalten.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Mitteilungen zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.
§ 25 Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditdienstleistungsinstitute
(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt Kreditdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügen, im Hinblick auf die Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wenn diese Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erbringen.
(2) Hat die Bundesanstalt Maßnahmen getroffen, die ein Kreditdienstleistungsinstitut im Sinne des Absatzes 1 betreffen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und eines etwaig davon abweichenden Vertragsstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, über die getroffenen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat stehen.
(3) Die Bundesanstalt ersucht bei Kreditdienstleistungsinstituten im Sinne des Absatzes 1 die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats um Amtshilfe, soweit eine Prüfung in dortigen Geschäftsräumen zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
(4) 1Erhält die Bundesanstalt von den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats eine Aufforderung, Maßnahmen gegen ein Kreditdienstleistungsinstitut im Sinne des Absatzes 1 wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, gegen aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder gegen die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 zu ergreifen, so teilt sie der Behörde, die die darauf bezogenen Hinweise übermittelt hat, spätestens zwei Monate nach dem Tag der Aufforderung die aus diesem Grund eingeleiteten Verfahren sowie die getroffenen Maßnahmen und verhängten Sanktionen mit. 2Hat die Bundesanstalt keine Maßnahmen ergriffen oder Sanktionen verhängt, hat sie dies ebenfalls mitzuteilen und gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu begründen. 3Wurde ein Verfahren eingeleitet, so unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fortlaufend über den Stand des Verfahrens.
(5) 1Die Bundesanstalt beaufsichtigt Kreditdienstleistungen, die von Kreditdienstleistungsinstituten mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat im Inland erbracht werden. 2Sie kann insbesondere Auskünfte verlangen und Prüfungen durchführen; § 44 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 3Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich die Ergebnisse dieser Prüfungen.
(6) 1Die Bundesanstalt prüft in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 auf ein Amtshilfeersuchen der zuständigen Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats, ob sie eine Prüfung in den inländischen Geschäftsräumen einer Zweigniederlassung eines Kreditdienstleistungsinstituts oder eines Auslagerungsunternehmens durchführt. 2Die Amtshilfe leistet die Bundesanstalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und im eigenen Ermessen. 3Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich die Ergebnisse dieser Prüfung mit.
(7) 1Werden der Bundesanstalt Hinweise bekannt, aus denen sich ergibt, dass ein Kreditdienstleistungsinstitut in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 gegen dieses Gesetz, gegen aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder gegen weitere Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 verstößt, so leitet sie diese Hinweise an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats weiter und fordert diese zur Einleitung angemessener Maßnahmen auf. 2Die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die Sanktionsbefugnisse, die die Bundesanstalt gegenüber dem Kreditdienstleistungsinstitut nach diesem Gesetz hat, bleiben hiervon unberührt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der von den Kreditdienstleistungen betroffene Kredit im Inland gewährt wurde, das Kreditdienstleistungsinstitut aber nicht der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegt.
(8) 1Verstößt ein Kreditdienstleistungsinstitut trotz einer Aufforderung nach Absatz 7 weiterhin gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, so kann die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen ergreifen und Sanktionen verhängen, wenn
- 1.
- das Kreditdienstleistungsinstitut keine angemessenen und wirksamen Schritte unternommen hat, um den Verstoß binnen einer angemessenen Frist zu beheben, oder
- 2.
- die Ergreifung sofortiger Maßnahmen geboten ist, um einer erheblichen Gefahr für die kollektiven Interessen der Kreditnehmer abzuhelfen.
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