§ 26 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Abschnitt 4 Register
§ 26 Register der zugelassenen Institute; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4 Register

§ 26 Register der zugelassenen Institute; Verordnungsermächtigung


§ 26 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesanstalt führt über die Kreditdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügen oder nach § 23 im Inland tätig sind, ein öffentliches Register. 2Das Register ist auf der Internetseite der Bundesanstalt öffentlich einsehbar und wird regelmäßig aktualisiert.

(2) Bei einem Erlöschen oder einer Aufhebung der Erlaubnis nach § 13 aktualisiert die Bundesanstalt das Register nach Absatz 1 unverzüglich.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Register nach Absatz 1, über die Zugriffsmöglichkeiten auf das Register und über die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität des Registers erlassen. 2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed