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Abschnitt 6 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 6 Verhaltensvorschriften; Informationspflichten
§ 28 Beziehung zu Kreditnehmern
§ 28 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Kreditkäufer und Kreditdienstleister haben in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern
- 1.
- nach Treu und Glauben und unter Beachtung der Verkehrssitte zu handeln,
- 2.
- den Kreditnehmern ausschließlich Informationen zur Verfügung zu stellen, die zutreffend und verständlich sind, und
- 3.
- die personenbezogenen Daten und das Recht auf Vertraulichkeit der Kreditnehmer zu achten und zu schützen.
(2) Die §§ 13e und 13f des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten für Kreditkäufer und Kreditdienstleister entsprechend.
§ 29 Beschwerden bei einem Kreditdienstleister
§ 29 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Kreditdienstleister haben vor der erstmaligen Erbringung von Kreditdienstleistungen wirkungsvolle und transparente Verfahren für die Bearbeitung der Beschwerden von Kreditnehmern zu schaffen und danach stets anzuwenden.
(2) 1Kreditdienstleister dürfen für die Bearbeitung der Beschwerden von Kreditnehmern von diesen kein Entgelt verlangen. 2Sie haben die Beschwerden und die zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen spätestens zwei Wochen nach Eingang der Beschwerde oder der jeweiligen Maßnahme zu dokumentieren.
§ 30 Pflichten zur Information des Kreditnehmers
§ 30 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Nach der Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags oder von Ansprüchen hieraus auf einen Kreditkäufer hat der Kreditkäufer oder der Kreditdienstleister vor der ersten Durchsetzungsmaßnahme und immer dann, wenn der Kreditnehmer es verlangt, dem Kreditnehmer in Textform in klarer und verständlicher Weise mindestens Folgendes mitzuteilen:
- 1.
- Informationen über den erfolgten Übergang des Kreditvertrags oder der Ansprüche hieraus einschließlich des Datums des Übergangs,
- 2.
- den Namen und die Kontaktdaten des Kreditkäufers und, sofern vorhanden, von dessen Vertreter,
- 3.
- im Fall der Beauftragung eines Kreditdienstleisters den Namen und die Kontaktdaten des Kreditdienstleisters,
- 4.
- im Fall der Beauftragung eines Kreditdienstleistungsinstituts einen Nachweis über die Erlaubnis des Kreditdienstleistungsinstituts nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder die dieser Erlaubnis entsprechende Zulassung eines anderen Vertragsstaats nach den dortigen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167,
- 5.
- im Fall der Auslagerung von Kreditdienstleistungen an ein Auslagerungsunternehmen den Namen und die Kontaktdaten des Auslagerungsunternehmens,
- 6.
- an deutlich erkennbarer Stelle in der Mitteilung Angaben zu einem Ansprechpartner beim Kreditkäufer oder Kreditdienstleister und, falls vorhanden, beim Auslagerungsunternehmen, bei dem bei Bedarf Informationen eingeholt werden können,
- 7.
- Informationen zu den Beträgen, die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Mitteilung schuldet, unter Angabe dessen, was an jeweils ausstehenden Kreditbeträgen, Zinsen, Entgelten und sonstigen zulässigen Forderungen geschuldet wird,
- 8.
- eine Erklärung, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten nach dem Übergang des Kreditvertrags weiter gelten, insbesondere solche über die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz und die Rechte des Kreditnehmers sowie solche des Strafrechts, sowie
- 9.
- die Bezeichnung, die Anschrift und die Kontaktdaten der für die Einreichung von Beschwerden des Kreditnehmers zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in dem der Kreditnehmer wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz oder, sofern er nach seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet.
(2) 1Handelt es sich bei dem Kreditnehmer um eine Privatperson im Sinne des § 13a Absatz 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, so gilt für die Angabe der Informationen nach Absatz 1 Nummer 7 § 13a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend. 2Zudem gilt bei Privatpersonen § 13a Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 bis 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
(3) Die Mitteilung nach Absatz 1 kann mit der ersten Zahlungsaufforderung verbunden werden, wenn der Kreditnehmer ausreichend Zeit hat, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen und bei Bedarf weitere Informationen einzuholen, bevor er die Zahlung leisten muss oder Durchsetzungsmaßnahmen erfolgen.
(4) 1Kreditkäufer oder Kreditdienstleister haben in alle der Mitteilung nach Absatz 1 nachfolgenden Mitteilungen an den Kreditnehmer die in Absatz 1 Nummer 6 festgelegten Angaben aufzunehmen. 2Handelt es sich um die erste Mitteilung nach der Bestellung eines neuen Kreditdienstleisters, so sind die in Absatz 1 Nummer 3 und 4 festgelegten Angaben ebenfalls aufzunehmen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16237/b44933.htm