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Änderung Artikel 21 BBVAnpÄndG 2023/2024 vom 24.12.2024

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Artikel 21 BBVAnpÄndG 2023/2024 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2024 geltenden Fassung
Artikel 21 BBVAnpÄndG 2023/2024 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 21 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts


Artikel 69 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung)

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe '§ 69m' wird durch die Angabe '§ 69n' ersetzt.

b) In der Inhaltsübersicht zu § 69n wird die Angabe '§ 69n' durch die Angabe '§ 69o' ersetzt.

2. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort 'Nach' wird die Angabe '§ 69m' durch die Angabe '§ 69n' ersetzt.

b) Nach dem Wort 'folgender' wird die Angabe '§ 69n' durch die Angabe '§ 69o' ersetzt.

c) In § 69n wird in der Paragraphenüberschrift die Angabe '§ 69n' durch die Angabe '§ 69o' ersetzt.


(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. (aufgehoben)

3. Nummer 8 wird aufgehoben.