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Synopse aller Änderungen des BBVAnpÄndG 2023/2024 am 24.12.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2024 durch Artikel 16 des SoldEntsRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBVAnpÄndG 2023/2024.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BBVAnpÄndG 2023/2024 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2024 geltenden Fassung
BBVAnpÄndG 2023/2024 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 21 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts


Artikel 69 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung)

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe '§ 69m' wird durch die Angabe '§ 69n' ersetzt.

b) In der Inhaltsübersicht zu § 69n wird die Angabe '§ 69n' durch die Angabe '§ 69o' ersetzt.

2. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort 'Nach' wird die Angabe '§ 69m' durch die Angabe '§ 69n' ersetzt.

b) Nach dem Wort 'folgender' wird die Angabe '§ 69n' durch die Angabe '§ 69o' ersetzt.

c) In § 69n wird in der Paragraphenüberschrift die Angabe '§ 69n' durch die Angabe '§ 69o' ersetzt.


(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. (aufgehoben)

3. Nummer 8 wird aufgehoben.




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