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Änderung § 64 FeV vom 16.01.2009

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§ 64 FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2009 geltenden Fassung
§ 64 FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Identitätsnachweis


(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt

1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,

2. die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes oder

3. bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer beglaubigten Ausfertigung hiervon erforderlich.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.


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