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Änderung § 52 FeV vom 15.06.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 52 FeV, alle Änderungen durch Artikel 2 StVGuaÄndV am 15. Juni 2007 und Änderungshistorie der FeVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 52 FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung | § 52 FeV n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 06.06.2007 BGBl. I S. 1045 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes | |
(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren | |
(Text alte Fassung) 1. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten, | (Text neue Fassung) 1. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten, |
2. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten, | |
3. im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten | 3. im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten |
bereitgehalten werden. (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der Führerscheinnummer erfolgen. (3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 werden zum Abruf bereitgehalten für 1. die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind, 2. das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei, 3. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen, 4. die Polizeibehörden der Länder. (4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 2 werden zum Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten. (5) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 3 werden zum Abruf bereitgehalten für 1. die Bundespolizei, 2. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen, 3. die Polizeibehörden der Länder. |
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