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Synopse aller Änderungen der FeV am 15.06.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2007 durch Artikel 2 der StVGuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FeV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung | FeV n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 06.06.2007 BGBl. I S. 1045 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle | |
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. Sie kann außerdem auf seine Kosten - in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt - eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen und verlangen, daß der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14. (3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen. (4) Muß der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, der beantragten Klasse befähigt ist. Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Er darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums mit. Außerdem hat er der Fahrerlaubnisbehörde die Ausbildungsbescheinigung zu übersenden. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, erteilt. | |
(Text alte Fassung) (5) Die Technische Prüfstelle gibt den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurück, wenn | (Text neue Fassung) (5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn |
1. die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist, 2. die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder 3. in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist. | |
§ 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes | |
(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren | |
1. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten, | 1. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten, |
2. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten, | |
3. im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten | 3. im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten |
bereitgehalten werden. (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der Führerscheinnummer erfolgen. (3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 werden zum Abruf bereitgehalten für 1. die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind, 2. das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei, 3. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen, 4. die Polizeibehörden der Länder. (4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 2 werden zum Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten. (5) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 3 werden zum Abruf bereitgehalten für 1. die Bundespolizei, 2. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen, 3. die Polizeibehörden der Länder. | |
§ 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern | |
(1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden. (2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden. (3) Für 1. die Erteilung, Verlängerung, Entziehung oder Beschränkung einer Fahrerlaubnis, 2. die Aberkennung oder Einschränkung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, 3. das Verbot, ein Fahrzeug zu führen, 4. die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnis dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln. | |
(4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1, 2, 5, 6 bis 10 und 12 gespeicherten Daten übermittelt werden. | (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1, 2, 4 bis 10 und 12 gespeicherten Daten übermittelt werden. |
(5) Die Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen für die dort genannten Zwecke aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister im automatisierten Verfahren abgerufen werden. § 52 Abs. 2, 3 und 5, §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden. | |
§ 76 Übergangsrecht | |
Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: 1. § 4 Abs. 1 (fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge) Andere Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h als die in § 4 Abs. 1 genannten bleiben bis zum 31. Dezember 2000 fahrerlaubnisfrei. 2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Krankenfahrstühle) Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung. 3. § 5 Abs. 1 (Prüfung für das Führen von Mofas) gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben. 4. § 5 Abs. 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Mofa-Ausbildung) Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat. 5. § 5 Abs. 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle) Prüfbescheinigungen für Mofas und Krankenfahrstühle, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Prüfbescheinigungen für Mofas, die dem Muster der Anlage 2 in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter ausgefertigt werden. 6. § 6 Abs. 1 zur Klasse A 1 (Leichtkrafträder) Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind. 7. § 6 Abs. 1 zu den Klassen D, DE, D1 und D1E (Kraftomnibusse) Inhaber einer Fahrerlaubnis alten Rechts der Klassen 2 oder 3 sind bis zum 31. Dezember 2000 berechtigt, entsprechende Dienstkraftfahrzeuge zur Personenbeförderung der Klasse D oder D1 des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, des Zolldienstes sowie des Katastrophenschutzes zu führen, sofern sie bis zum 31. Dezember 1998 solche Kraftfahrzeuge auf Grund von § 15d Abs. 1a Nr. 1 und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ohne Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geführt haben. Ihnen kann auf Antrag bis zum 31. Dezember 2002 eine Fahrerlaubnis der Klasse D, gegebenenfalls mit einer der Klasse 3 entsprechenden Beschränkung, unter den Bedingungen erteilt werden, die für die Verlängerung einer solchen Fahrerlaubnis gelten. 8. § 6 Abs. 1 zu Klasse M Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, b) dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, c) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 behandelt a) Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet, b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern. 8a. § 10 Abs. 2 Satz 1 (Mindestalter bei Berufsausbildung) Für Personen, die sich am 26. Juni 2006 in einer Berufsausbildung zu einem in § 10 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ausbildungsberuf befinden, ist § 10 Abs. 2 Satz 1 in der am 26. Juni 2006 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Ausbildung weiter anzuwenden. | |
9. § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, §§ 23, 24, 48 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts) | 9. § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts) |
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft. | |
Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden. | |
10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung) Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 31. Dezember 1998 stellen und die bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindestalter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 1999 unter den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Voraussetzungen erteilt. Die Fahrerlaubnis wird in den Klassen erteilt, die nach Anlage 3 bei einer Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis zugeteilt würden, bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 jedoch nur die Klassen B, BE, C1, C1E, M und L. Die Fahrerlaubnis ist wie in § 23 Abs. 1 vorgesehen zu befristen. Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 1999 nicht erteilt, wird der Antrag wie folgt umgedeutet: Antrag auf Klasse | in Antrag auf Klasse 1 a | A beschränkt 1 b | A1 3 | B 2 ohne Vorbesitz der Klasse 3 | B, C und CE 2 mit Vorbesitz der Klasse 3 | C und CE 4 | M 5 | L Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen ohne Beschränkung | D Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen beschränkt auf höchstens 24 Plätze und/oder 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht | D1 Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 31. Dezember 1998 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung in Satz 4 entsprechen. Ausbildung und Prüfung können bis zum 30. Juni 1999 nach altem Recht erfolgen. Ein Antrag auf Erteilung der Klassen C, CE und A (unbeschränkt) kann drei Monate vor Erreichen des für diese Klassen ab dem 1. Januar 1999 geltenden Mindestalters, jedoch frühestens ab 1. Dezember 1998 gestellt werden; Ausbildung und Prüfung richten sich in diesem Fall nach neuem Recht und dürfen ab 1. Dezember 1998 erfolgen. Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum 30. Juni 1999 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt ein Jahr auch für die in Satz 4 genannte entsprechende neue Klasse gültig. 11. § 17 Abs. 2 und Anlage 7 Abschnitt 2.2 (Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge) Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse A dürfen bis zum 30. Juni 2001 a) bei direktem Zugang (§ 6 Abs. 2 Satz 2) auch Krafträder mit einer Leistung von mindestens 37 kW und mit einem Leergewicht von mindestens 200 kg, b) bei stufenweisem Zugang (§ 6 Abs. 2 Satz 1) auch Krafträder mit einer Motorleistung von 20 kW und einem Leergewicht von mindestens 140 kg verwendet werden. 11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts) Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ablegung der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs. 2 verzichtet hat. 12. § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 4 (Einholung von Auskünften) Sind die Daten des Betreffenden noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, können die Auskünfte nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 25 Abs. 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden. 13. § 25 Abs. 1 und Anlage 8, § 26 Abs. 1 und Anlage 8, § 48 Abs. 3 und Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) Führerscheine, die nach den bis zum 31. Dezember 1998 vorgeschriebenen Mustern oder nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, auch solche der Nationalen Volksarmee, ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen, Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen, mit denen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden und entsprechende Führerscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung gültig. Die Regelung in Nummer 9 bleibt unberührt. 14. § 48 Abs. 3 (Weitergeltung der bisherigen Führerscheine zur Fahrgastbeförderung) Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt sind, bleiben gültig. Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die dem Muster 4 der Anlage 8 in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter ausgefertigt werden. 15. § 66 und Anlage 14 (Begutachtungsstellen für Fahreignung) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung, die am 27. August 1998 zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung waren, müssen diese gemeinsame Trägerschaft spätestens bis zum 31. Dezember 1999 auflösen. 16. § 68 (Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe) Der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und der Malteser-Hilfsdienst gelten bis zum 31. Dezember 2013 als amtlich anerkannt. Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist im Einzelfall durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe von § 68 Abs. 2 Satz 5 zu widerrufen, wenn die in diesen Vorschriften bezeichneten Umstände jeweils vorliegen. Für die Aufsicht ist § 68 Abs. 2 Satz 6 und 7 entsprechend anzuwenden. 17. § 70 (Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung) Kurse, die vor dem 1. Januar 1999 von den zuständigen obersten Landesbehörden anerkannt und die von ihrem Träger durchgeführt wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2009 erneut evaluiert sein. 18. § 72 (Akkreditierung) Träger im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die am 31. Dezember 1998 amtlich anerkannt oder beauftragt waren, und Träger im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 3, die am 31. Dezember 1998 bereits tätig waren, müssen bis zum 31. Dezember 2001 der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle die Akkreditierung nachweisen. | |
Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen | |
Vorbemerkung: 1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma). 2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4). 3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Krankheiten, Mängel | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, B, BE, M, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, B, BE, M, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 1. Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6 | | | | 2. Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit | | | | 2.1 Hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), beidseitig sowie Gehörlosigkeit, beidseitig | ja wenn nicht gleich- zeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Seh- störungen, Gleich- gewichtsstörungen) | ja (bei C, C1, CE, C1E) sonst nein | - | vorherige Bewährung von 3 Jahren Fahr- praxis auf Kfz der Klasse B 2.2 Gehörlosigkeit einseitig oder beidseitig oder hochgradige Schwerhörigkeit einseitig oder beidseitig | ja wenn nicht gleich- zeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Seh- störungen, Gleich- gewichtsstörungen) | ja (bei C, C1, CE, C1E) sonst nein | - | wie 2.1 2.3 Störungen des Gleich- gewichts (ständig oder anfallsweise auftretend) | nein | nein | - | - 3. Bewegungsbehinderungen | ja | ja | ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrich- tungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psycho- logisches Gutachten und/oder Gut- achten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers. Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrollunter- suchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat. 4. Herz- und Gefäßkrankheiten | | | | 4.1 Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewußtseins- trübung oder Bewußtlosig- keit | nein | nein | - | - - nach erfolgreicher Be- handlung durch Arznei- mittel oder Herzschritt- macher | ja | ausnahmsweise ja | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen 4.2 Hypertonie (zu hoher Blutdruck) | | | | 4.2.1 Bei ständigem diastolischen Wert von über 130 mmHg | nein | nein | - | - 4.2.2 Bei ständigem diastolischen Wert von über 100 bis 130 mmHg | ja | ja wenn keine anderen prognostisch ernsten Symptome vorliegen | Nach- untersuchungen | Nach- untersuchungen 4.3 Hypotonie (zu niedriger Blutdruck) | | | | 4.3.1 In der Regel kein Krank- heitswert | ja | ja | - | - 4.3.2 Selteneres Auftreten von hypotoniebedingten, anfallsartigen Bewußtseins- störungen | ja wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind | ja wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind | - | - 4.4 Koronare Herzkrankheit (Herzinfarkt) | | | | 4.4.1 Nach erstem Herzinfarkt | ja bei komplikations- losem Verlauf | ausnahmsweise ja | - | Nach- untersuchung 4.4.2 Nach zweitem Herzinfarkt | ja wenn keine Herz- insuffizienz oder gefährliche Rhythmusstörungen vorliegen | nein | Nach- untersuchung | - 4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen | | | | 4.5.1 In Ruhe auftretend | nein | nein | - | - 4.5.2 Bei gewöhnlichen Alltags- belastungen und bei besonderen Belastungen | ja | nein | regelmäßige ärztliche Kontrolle, Nach- untersuchung in bestimmten Fristen, Beschränkung auf einen Fahrzeugtyp, Umkreis- und Tageszeit- beschränkungen | 4.6 Periphere Gefäßerkrankungen | ja | ja | - | - 5. Zuckerkrankheit | | | | 5.1 Neigung zu schweren Stoff- wechselentgleisungen | nein | nein | - | - 5.2 Bei erstmaliger Stoff- wechselentgleisung oder neuer Einstellung | ja nach Einstellung | ja nach Einstellung | - | - 5.3 Bei ausgeglichener Stoff- wechsellage unter Therapie mit Diät oder oralen Anti- diabetika | ja | ja ausnahmsweise, bei guter Stoffwechsel- führung ohne Unter- zuckerung über etwa 3 Monate | - | Nach- untersuchung 5.4 Mit Insulin behandelte Diabetiker | ja | wie 5.3 | - | regelmäßige Kontrollen 5.5 Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6 und 10 | | | | 6. Krankheiten des Nerven- systems | | | | 6.1 Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks | ja abhängig von der Symptomatik | nein | bei fort- schreitendem Verlauf Nach- untersuchungen | - 6.2 Erkrankungen der neuro- muskulären Peripherie | ja abhängig von der Symptomatik | nein | bei fort- schreitendem Verlauf Nach- untersuchungen | - 6.3 Parkinsonsche Krankheit | ja bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie | nein | Nach- untersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren | - 6.4 Kreislaufabhängige Störun- gen der Hirntätigkeit | ja nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des aku- ten Ereignisses ohne Rückfallgefahr | nein | Nach- untersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren | - 6.5 Zustände nach Hirnver- letzungen und Hirnopera- tionen, angeborene und frühkindlich erworbene Hirnschäden | | | | 6.5.1 Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden | ja in der Regel nach 3 Monaten | ja in der Regel nach 3 Monaten | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung 6.5.2 Substanzschäden durch Verletzungen oder Opera- tionen | ja unter Berücksichti- gung von Störungen der Motorik, chron.- hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen | ja unter Berücksichti- gung von Störungen der Motorik, chron.- hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung | bei Rezidivgefahr nach Opera- tionen von Hirn- krankheiten Nach- untersuchung 6.5.3 Angeborene oder frühkind- liche Hirnschäden Siehe Nummer 6.5.2 | | | | 6.6 Anfallsleiden | ausnahmsweise ja, wenn kein wesent- liches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. 2 Jahre anfalls- frei | ausnahmsweise ja, wenn kein wesent- liches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. 5 Jahre anfalls- frei ohne Therapie | Nach- untersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren | Nach- untersuchungen in Abständen von 1, 2 und 4 Jahren 7. Psychische (geistige) Störungen | | | | 7.1 Organische Psychosen | | | | 7.1.1 akut | nein | nein | - | - 7.1.2 nach Abklingen | ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2 | ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2 | in der Regel Nach- untersuchung | in der Regel Nach- untersuchung 7.2 Chronische hirnorganische Psychosyndrome | | | | 7.2.1 leicht | ja abhängig von Art und Schwere | ausnahmsweise ja | Nach- untersuchung | Nach- untersuchung 7.2.2 schwer | nein | nein | - | - 7.3 Schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeits- veränderungen durch pathologische Alterungs- prozesse | nein | nein | - | - 7.4 Schwere Intelligenz- störungen/geistige Behin- derung | | | | 7.4.1 leicht | ja wenn keine Persönlichkeits- störung | ja wenn keine Persönlichkeits- störung | - | - 7.4.2 schwer | ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeits- störung (Untersuchung der Persönlichkeits- struktur und des individuellen Leistungs- vermögens) | ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeits- störung (Untersuchung der Persönlichkeits- struktur und des individuellen Leistungs- vermögens) | - | - 7.5 Affektive Psychosen | | | | 7.5.1 bei allen Manien und sehr schweren Depressionen | nein | nein | - | - 7.5.2 nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression | ja wenn nicht mit einem Wiederauf- treten gerechnet werden muß, gegebenenfalls unter medikamentöser Behandlung | ja bei Symptomfreiheit | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen 7.5.3 bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen | nein | nein | - | - 7.5.4 nach Abklingen der Phasen | ja wenn Krankheits- aktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muß | nein | regelmäßige Kontrollen | - 7.6 Schizophrene Psychosen | | | | 7.6.1 akut | nein | nein | - | - 7.6.2 nach Ablauf | ja wenn keine Störungen nach- weisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beein- trächtigen | ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen | - | - 7.6.3 bei mehreren psychotischen Episoden | ja | ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen 8. Alkohol | | | | 8.1 Mißbrauch (Das Führen von Kraft- fahrzeugen und ein die Fahr- sicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.) | nein | nein | - | - 8.2 nach Beendigung des Mißbrauchs | ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist | ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist | - | - 8.3 Abhängigkeit | nein | nein | | 8.4 nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) | ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | - | - 9. Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel | | | | 9.1 Einnahme von Betäubungs- mitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) | nein | nein | - | - 9.2 Einnahme von Cannabis | | | | 9.2.1 Regelmäßige Einnahme von Cannabis | nein | nein | - | - 9.2.2 Gelegentliche Einnahme von Cannabis | ja wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust | ja wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust | - | - 9.3 Abhängigkeit von Betäu- bungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psycho- aktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | - | - 9.4 mißbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | - | - 9.5 nach Entgiftung und Ent- wöhnung | ja nach einjähriger Abstinenz | ja nach einjähriger Abstinenz | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen 9.6 Dauerbehandlung mit Arzneimitteln | | | | 9.6.1 Vergiftung | nein | nein | - | - 9.6.2 Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahr- zeugen unter das erforder- liche Maß | nein | nein | - | - 10. Nierenerkrankungen | | | | 10.1 schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beein- trächtigung | nein | nein | - | - 10.2 Niereninsuffizienz in Dialysebehandlung | ja wenn keine Kompli- kationen oder Begleit- erkrankungen | ausnahmsweise ja | ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nach- untersuchung | ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nach- untersuchung 10.3 erfolgreiche Nieren- transplantation mit normaler Nierenfunktion | ja | ja | ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nach- untersuchung | ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nach- untersuchung 10.4 bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5 | | | | 11. Verschiedenes | | | | | |
11.1 Organtransplantation Die Beurteilung richtet sich nach den Beurtei- lungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen | | | | 11.2 Lungen- und Bronchial- erkrankungen | | | | 11.2.1 unbehandelte Schlaf- apnoe mit ausgeprägter Vigilanzbeeinträchtigung | nein | nein | - | - 11.2.2 behandelte Schlafapnoe | ja | ja | regelmäßige Kontrolle | regelmäßige Kontrolle 11.2.3 Sonstige schwere Erkran- kungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik | nein | nein | - | - | 11.1 Organtransplantation Die Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen | | | | 11.2 Schlafstörungen | | | | 11.2.1 unbehandelte Schlafstörung mit Tagesschläfrigkeit | nein wenn mess- bare auffällige Tagesschläf- rigkeit vorliegt | nein wenn mess- bare auffällige Tagesschläf- rigkeit vorliegt | | 11.2.2 behandelte Schlafstörung mit Tagesschläfrigkeit | ja wenn keine messbare auf- fällige Tages- schläfrigkeit mehr vorliegt | ja wenn keine messbare auf- fällige Tages- schläfrigkeit mehr vorliegt | Regelmäßige Kontrollen von Tagesschläf- rigkeit | Regelmäßige Kontrollen von Tagesschläfrig- keit 11.3 Schwere Lungen- und Bronchi- alerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz- Kreislauf-Dynamik | nein | nein | | |
Anlage 5 (zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5) Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | |
(siehe BGBl. I 1998 S. 2260 - 2263) | |
Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen | |
1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T 1.1 Sehtest (§ 12 Abs. 2) Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen. 1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: 1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2. Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6. 1.2.2 Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges. 2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen: 2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin', einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin', einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung. Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. 2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997. Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. 2.1.2 Übrige Sehfunktionen Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen. Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste). 2.2 Augenärztliche Untersuchung | |
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Über die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. | Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2 und 2.2.3.2 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. |
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: 2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. 2.2.2 Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen. Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung. 2.2.3 Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an das Sehvermögen aus: 2.2.3.1 Zentrale Tagessehschärfe Klassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2. Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,7. Klassen D, D1, DE, D1E Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. 2.2.3.2 Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales Gesichtsfeld eines Auges. Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern. Stereosehen: Normales Stereosehen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): keine Anforderungen. Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen durch den Augenarzt über die mögliche Gefährdung. (Muster siehe BGBl. I 2002 S. 3285 - 3292) | |
Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis | |
Ausstellungsstaat | Klasse(n) | theoretische Prüfung | praktische Prüfung Andorra | alle | nein | nein Französisch-Polynesien | alle | nein | nein Guernsey | alle | nein | nein Insel Man | alle | nein | nein Israel | B | nein | nein Japan | alle | nein | nein Jersey | alle | nein | nein Kroatien | alle | nein | nein Monaco | alle | nein | nein Neukaledonien | alle | nein | nein Republik Korea | 1, 2 1) | nein | nein San Marino | alle | nein | nein Schweiz | alle | nein | nein Singapur | alle | nein | nein Südafrika | alle | nein | nein Fahrerlaubnisse, die im tatsäch- lichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan 2) erteilt wurden | B/BE 1) | nein | ja Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundes- staaten und US-amerikanischen Außengebiete 1): - Alabama | D | nein | nein - Arizona | G, D, 2 | nein | nein - Arkansas | D | nein | nein - Colorado | C, R | nein | nein - Connecticut | D, 1, 2 | ja | nein - Delaware | D | nein | nein - District of Columbia | D | ja | nein - Florida | E | ja | nein - Idaho | D | ja | nein - Illinois | D | nein | nein - Indiana | Operator License, Chauffeur License 3), Public Passenger Chauffeur License 3), Commercial Driver License 3), Probationary Operator's License | nein | nein - Iowa | C (Noncommercial Operator's License) 4), A (Commercial Driver's License) 3), B (Commercial Driver's License) 3), C (Commercial Driver's License) 3), D (Noncommercial Chauffeur Driver's License mit Endorsement 1, 2 oder 3) 3), Intermediate Driver's License | nein | nein - Kansas | C | nein | nein - Kentucky | D | nein | nein - Louisiana | E | nein | nein - Massachusetts | D | nein | nein - Michigan | operator | nein | nein | |
- Minnesota | D | ja 7) | nein | |
- Mississippi | operator, R | ja | nein - Missouri | F | ja | nein - Nebraska | O | ja | nein - New Mexico | D | nein | nein - North Carolina | C | ja | nein - Ohio | D | nein | nein | |
- Oklahoma | D | nein | nein | |
- Oregon | C | ja | nein - Pennsylvania | C | nein | nein - Puerto Rico | 3 | nein | nein - South Carolina | D | nein | nein - South Dakota | 1 und 2 | nein | nein - Tennessee | D | ja | nein - Utah | D | nein | nein - Virginia | NONE, M 5), A 3), B 3), C 3) | nein | nein | |
- Washington State | Driver License 8) Intermediate Driver License 9) | nein | nein | |
- West Virginia | E | nein | nein - Wisconsin | D | nein | nein - Wyoming | C | nein | nein Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen 1): - Alberta | 5 | nein | nein - British Columbia | 5, 7 (Novice Driver's License) | nein | nein - Manitoba | 5 6), 4 Stage F 3), 3 Stage F 3), 2 Stage F 3), 1 Stage F 3) | nein | nein - New Brunswick | 5, 7 Stufe 2 | nein | nein - Newfoundland | 5 | nein | nein - Northwest Territories | 5 | nein | nein - Nova Scotia | 5 | nein | nein - Ontario | G | nein | nein - Prince Edward Island | 5 | nein | nein - Québec | 5 | nein | nein - Saskatchewan | 1 und 5 | nein | nein - Yukon | 5 | nein | nein | |
--- 1) Soweit in der Spalte 'Klasse(n)' nicht 'alle', sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B. 2) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan. 3) Beinhaltet Pkw-Klasse. 4) In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein). 5) In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein). 6) In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein). | --- 1) Soweit in der Spalte 'Klasse(n)' nicht 'alle', sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B. 2) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan. 3) Beinhaltet Pkw-Klasse. 4) In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein). 5) In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein). 6) In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein). 7) Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich. 8) Sofern die 'Driver License' keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis. 9) Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer 'Instruction Permit'. |
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