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Synopse aller Änderungen der FeV am 01.10.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2006 durch Artikel 2 der VerkRÄnduBKrFQV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FeV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v. 22.08.2006 BGBl. I 2108
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Mindestalter


(1) Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt

1. 25 Jahre für Klasse A bei direktem Zugang oder bei Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1,

2. 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E,

3. 18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, BE, C, C1, CE und C1E,

4. 16 Jahre für die Klassen A1, M, S, L und T.

Die Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) und des Artikels 5 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl. II S. 1550) über das Mindestalter der im Güter- und Personenverkehr eingesetzten Fahrer bleiben unberührt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, beträgt das Mindestalter für die Klasse B und für den gemäß der Berufsausbildung stufenweisen Zugang zu den Klassen C1 und C1E 17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D, D1, DE und D1E 20 Jahre. Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass der Bewerber seit mindestens zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage, dass nur Fahrten im Inland zulässig sind, entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat. Die Auflage, dass von der Fahrerlaubnis nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf, entfällt entweder bei Erreichen des Mindestalters oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber über eine abgeschlossene Ausbildung nach Satz 1 verfügt.

(Text neue Fassung)

(2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in

1.
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin',

2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Fachkraft im Fahrbetrieb'
oder

3.
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,

beträgt
das Mindestalter für die Klasse B 17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D, D1, DE und D1E 18 Jahre. Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizinischen-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur

1.
bei Fahrten im Inland

2.
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und

3. für die Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer, soweit es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen D und DE handelt,

Gebrauch
gemacht werden darf. Die Auflage nach

1. Satz 4 Nr. 1
entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat,

2. Satz 4 Nr. 2
entfällt bei der Fahrerlaubnisklasse B, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat, und bei den Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat oder über eine abgeschlossene Ausbildung nach Satz 1 verfügt,

3. Satz 4 Nr. 3 entfällt bei Vollendung des 20. Lebensjahres.


(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.

(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitgenommen, muß der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein


I. Vorbemerkungen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.

Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.

Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheines ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

II. Liste der Schlüsselzahlen

a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union

01 Sehhilfe und/oder Augenschutz

wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

01.01 Brille

01.02 Kontaktlinsen

01.03 Schutzbrille

02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe

03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen

05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen

05.01 Nur bei Tageslicht

05.02 In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts .../innerhalb der Region ...

05.03 Ohne Beifahrer/Sozius

05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h

05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

05.06 Ohne Anhänger

05.07 Nicht gültig auf Autobahnen

05.08 kein Alkohol

10 Angepaßte Schaltung

15 Angepaßte Kupplung

20 Angepaßte Bremsmechanismen

25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen

30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35 Angepaßte Bedienvorrichtungen

40 Angepaßte Lenkung

42 Angepaßte(r) Rückspiegel

43 Angepaßter Fahrersitz

44 Anpassungen des Kraftrades

44.01 Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

44.02 (Angepaßte) handbetätigte Bremse

44.03 (Angepaßte) fußbetätigte Bremse

44.04 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen

44.05 Angepaßte Handschaltung und Handkupplung

44.06 Angepaßte Rückspiegel

44.07 Angepaßte Kontrolleinrichtungen

44.08 Sitzhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

45 Kraftrad nur mit Beiwagen

50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

70 Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)

71 Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)

72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)

75 Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)

76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)

77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und

b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)

78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79 (...)

Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen

79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)

Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.

Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

79 (S1 ≤ 25/7.500 kg)

Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger.

Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

79 (L ≤ 3)

Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


95. Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012).



b) nationale Schlüsselzahlen

104 Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen

171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste

174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind

175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³

176 Auflage:

Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses

177 Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung

178 Auflage zur Klasse D oder D1:

Nur Fahrten im Linienverkehr

179 Auflage:

Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden

vorherige Änderung nächste Änderung

180 Auflage:

Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres




180 (gestrichen)

181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S

vorherige Änderung

 


182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE:

Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.

183 Auflage zu den Klassen D, DE:

Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf 'Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin' oder 'Fachkraft im Fahrbetrieb' oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.

Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.