(2) 1Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird oder übertragen hat. 2Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.
(3) Für alle Anzeigen nach Absatz 1 gilt
§ 8 Absatz 1 entsprechend.
(2) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(3) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung ein zugelassenes Wertpapierinstitut, Kreditinstitut im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Zahlungsinstitut im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2020/1503 oder ein zugelassener Pensionsfonds im Sinne des
§ 236 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des
§ 17 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die eine Erlaubnis nach den
§§ 20 und
21 oder den
§§ 20 und
22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(5) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach
§ 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 92 vom 30.3.2023, S. 29), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2022/2036 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 1; L 277 vom 27.10.2022, S. 316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach
§ 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(7) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank, ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
1Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Wertpapierinstitut, Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds mit Sitz im Inland, hat er unverzüglich schriftlich unter Angabe des betreffenden Staates und der Bezeichnung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn er
- 1.
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Wertpapierinstitut, CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut, Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 Variante 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 Variante 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugelassen wird, wobei die Identitätsnummer, unter der der Anzeigepflichtige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben ist;
- 2.
- Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Wertpapierinstituts, CRR-Kreditinstituts, E-Geld-Instituts, Zahlungsinstituts, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens wird oder
- 3.
- die Kontrolle über ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen erlangt.
2Das Wertpapierinstitut, CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auch mit der Identitätsnummer, unter der es bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Januar 2024.