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Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHoMeBefÜAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.04.2023 BGBl. 2024 I Nr. 11
Geltung ab 19.01.2024; FNA: 2031-4-40 Disziplinarrecht

Eingangsformel





I. Übertragung von Befugnissen



Gemäß § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird beschlossen:

Der Vorstand überträgt dem Hauptgeschäftsführer/der Hauptgeschäftsführerin die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes. Dies gilt nicht für die Befugnis in disziplinarischen Angelegenheiten des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin und seines/ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin.

Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für die jeweilige Abwesenheitsvertretung.


II. Inkrafttreten



Die vorstehende Anordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Schlussformel



Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Der Vorsitzende des Vorstands

Prof. Dr. Eckhard Kreßel

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