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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.04.2024 aufgehoben

§ 2 - Israel-Aufenthalts-Übergangsverordnung (IsraelAufenthÜV)

V. v. 18.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 15
Geltung ab 26.01.2024 bis 26.04.2024; FNA: 26-12-14 Ausländerrecht

§ 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels



(1) Israelische Staatsangehörige sind bis zum 26. April 2024 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist rückwirkend zum 7. Oktober 2023 anzuwenden.

(3) 1Hinsichtlich israelischer Staatsangehöriger ist § 41 Absatz 3 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Antragsfrist frühestens am 26. April 2024 endet. 2Die Befreiung nach Absatz 1 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.

(4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nur, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde.