Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.04.2024 aufgehoben
§ 2 - Israel-Aufenthalts-Übergangsverordnung (IsraelAufenthÜV)
V. v. 18.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 15
Geltung ab 26.01.2024 bis 26.04.2024; FNA: 26-12-14 Ausländerrecht
Geltung ab 26.01.2024 bis 26.04.2024; FNA: 26-12-14 Ausländerrecht
§ 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
(1) Israelische Staatsangehörige sind bis zum 26. April 2024 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist rückwirkend zum 7. Oktober 2023 anzuwenden.
(3) 1Hinsichtlich israelischer Staatsangehöriger ist § 41 Absatz 3 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Antragsfrist frühestens am 26. April 2024 endet. 2Die Befreiung nach Absatz 1 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.
(4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nur, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16268/a308769.htm