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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.04.2024 aufgehoben
Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in Israel eingereisten israelischen Staatsangehörigen (Israel-Aufenthalts-Übergangsverordnung - IsraelAufenthÜV)
V. v. 18.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 15
Geltung ab 26.01.2024 bis 26.04.2024; FNA: 26-12-14 Ausländerrecht
Geltung ab 26.01.2024 bis 26.04.2024; FNA: 26-12-14 Ausländerrecht
Eingangsformel
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt anlässlich des durch die Terrororganisation Hamas verursachten Krieges in Israel die vorübergehende Befreiung israelischer Staatsangehöriger vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet.
§ 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
(1) Israelische Staatsangehörige sind bis zum 26. April 2024 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist rückwirkend zum 7. Oktober 2023 anzuwenden.
(3) 1Hinsichtlich israelischer Staatsangehöriger ist § 41 Absatz 3 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Antragsfrist frühestens am 26. April 2024 endet. 2Die Befreiung nach Absatz 1 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.
(4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nur, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 ändert mWv. 27. April 2024 IsraelAufenthÜV
(1) Diese Verordnung tritt am 26. Januar 2024 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. April 2024 außer Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Nancy Faeser
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