Zitierungen von § 23 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 SGleiG Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
... Stellen sind wahlberechtigt und wählbar: 1. die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und 2. die Soldatinnen, für die in der ...
§ 28 SGleiG Ausschluss doppelter Wahlberechtigung
... Dienststelle nicht wahlberechtigt und wählbar, es sei denn, es liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 Nummer 2 oder des § 27 Nummer 2 ...
§ 37 SGleiG Aufstellung einer Dienststelle
... Bei Aufstellung einer Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2 , des § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1 ist bei endgültiger Einnahme der ...
§ 38 SGleiG Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen
... der Auflösung. (2) Ist die neue Dienststelle eine Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2 , § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, gilt § 37 ...
§ 40 SGleiG Aufspaltung einer Dienststelle
... der Aufspaltung einer Dienststelle in zwei oder mehrere Teile neue Dienststellen im Sinne des § 23 Absatz 2 , § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, ist § 37 für jede neue ...
§ 42 SGleiG Rechtsstellung
... unmittelbar deren Leitung zugeordnet. Ihr Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus den §§ 23 bis 28. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)
V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 11 SGleibWV Bewerbung (vom 25.01.2024)
... Jede Soldatin, die nach den §§ 23 bis 28 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes wählbar ist, kann sich für ...


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