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§ 8 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)
§ 8 Ziel der Umschulungsprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Durch die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die in § 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
Zitierungen von § 8 QFUV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
QFUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 QFUV Umschulungsabschluss; Berufsbezeichnung
... Die Teilnahme an der Umschulung (§ 2) und die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung ( § 8 ) führen zum Umschulungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter ...
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