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Drittes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (3. MessEGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Mess- und Eichgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Januar 2024 MessEG § 37

Dem § 37 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1663) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, wenn ein Smart-Meter-Gateway-Administrator eine Software-Aktualisierung nach den Vorgaben des § 40 Absatz 5 der Mess- und Eichverordnung durchführt."


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Januar 2024.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

R. Habeck

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