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§ 1 - Rentenübersichtsanbindungsverordnung (RentÜAV)

V. v. 31.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 30
Geltung ab 06.02.2024; FNA: 860-6-26-2 Sozialgesetzbuch

§ 1 Geltungsbereich



Die Verordnung gilt für solche Vorsorgeeinrichtungen, die nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Rentenübersichtsgesetzes verpflichtet sind, sich an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht anzubinden und gegen die mehr als 1.000 Altersvorsorgeansprüche bestehen, die sich noch nicht in der Auszahlungsphase befinden.



 

Zitierungen von § 1 RentÜAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RentÜAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentÜAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RentÜAV Anbindungsverfahren
... 2024 die Schwelle von 1.000 Altersvorsorgeansprüchen aus Altersvorsorgeprodukten nach § 1 überschreiten, melden sie sich unverzüglich bei der Zentralen Stelle für die ...