Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2025" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Betreiber von Windenergieanlagen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden, bei denen die Pflicht nach Satz 1 nicht erfüllt wurde und für die keine Ausnahme nach Satz 6 zugelassen wurde, sind verpflichtet, unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen."
- 2.
- In § 36e Absatz 1 wird die Angabe „30 Monate" durch die Angabe „36 Monate" ersetzt.
- 3.
- In § 52 Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2024" durch die Angabe „1. Juli 2024" ersetzt.
- 4.
- § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „24 Monate" durch die Angabe „30 Monate" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „24 Monaten" durch die Angabe „30 Monaten" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „26 Monaten" durch die Angabe „32 Monaten" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „28 Monaten" durch die Angabe „34 Monaten" ersetzt.
- 5.
- § 100 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Pflicht" wird durch das Wort „Pflichten" und das Wort „muss" wird durch das Wort „müssen" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Dabei ist § 9 Absatz 8 Satz 4 erst ab dem 9. Februar 2024 anzuwenden."
- b)
- In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „nur anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2024" durch die Wörter „nicht anzuwenden, wenn der Betreiber vor dem 1. Juli 2024" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 19 wird angefügt:
- 1.
- die Frist des § 36e Absatz 1 der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 9. Februar 2024 noch nicht abgelaufen ist und
- 2.
- der Bieter für das bezuschlagte Gebot am 9. Februar 2024 noch keine Pönale nach § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes leisten muss.
Abweichend von Satz 1 sind die Fristen des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen. Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 9. Februar 2024 einen Zuschlag erhalten haben, sind die Fristen des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der am 8. Februar 2024 geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen."
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151