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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48; Geltung ab 22.02.2024

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 22. Februar 2024 WSF-DV § 1, § 13

Die Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung vom 1. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2058) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Finanzagentur stellt ferner innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds eine Jahresrechnung auf, deren Inhalte durch das Bundesministerium der Finanzen festgelegt werden."

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Auskunftspflicht" die Wörter „zur Haushalts- und Vermögenssituation des Fonds" eingefügt und die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird aufgehoben.

dd)
In Satz 5 wird das Wort „Vermögenssituation" durch die Wörter „Haushalts- und Vermögenssituation" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

2.
In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.