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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung vom 1. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2058) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Finanzagentur stellt ferner innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds eine Jahresrechnung auf, deren Inhalte durch das Bundesministerium der Finanzen festgelegt werden." - bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Auskunftspflicht" die Wörter „zur Haushalts- und Vermögenssituation des Fonds" eingefügt und die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
- cc)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- dd)
- In Satz 5 wird das Wort „Vermögenssituation" durch die Wörter „Haushalts- und Vermögenssituation" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
- 2.
- In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
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