Tools:
Update via:
§ 1 - Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke (WerkeRegV)
V. v. 18.12.1965 BGBl. I S. 2105; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-1-3 Urheberrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-1-3 Urheberrechtliche Vorschriften
§ 1 Form des Antrags
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Uhrheberrechtsgesetzes ist schriftlich beim Patentamt einzureichen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben
- 1.
- der Name des Urhebers, der Tag und der Ort seiner Geburt und, wenn der Urheber verstorben ist, das Sterbejahr; ist das Werk unter einem Decknamen veröffentlicht, so ist auch der Deckname anzugeben;
- 2.
- der Titel, unter dem das Werk veröffentlicht ist, oder, wenn das Werk ohne Titel veröffentlicht ist, eine sonstige Bezeichnung des Werkes; ist das Werk erschienen, so ist auch der Verlag anzugeben;
- 3.
- der Zeitpunkt und die Form der ersten Veröffentlichung des Werkes.
Anzeige
Zitierungen von § 1 WerkeRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WerkeRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WerkeRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WerkeRegV Inhalt der Eintragung
... der Eintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patentamt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Angaben ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1631/a23297.htm