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Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke (WerkeRegV)
V. v. 18.12.1965 BGBl. I S. 2105; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-1-3 Urheberrechtliche Vorschriften
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-1-3 Urheberrechtliche Vorschriften
Eingangsformel
Auf Grund des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) wird verordnet:
§ 1 Form des Antrags
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Uhrheberrechtsgesetzes ist schriftlich beim Patentamt einzureichen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben
- 1.
- der Name des Urhebers, der Tag und der Ort seiner Geburt und, wenn der Urheber verstorben ist, das Sterbejahr; ist das Werk unter einem Decknamen veröffentlicht, so ist auch der Deckname anzugeben;
- 2.
- der Titel, unter dem das Werk veröffentlicht ist, oder, wenn das Werk ohne Titel veröffentlicht ist, eine sonstige Bezeichnung des Werkes; ist das Werk erschienen, so ist auch der Verlag anzugeben;
- 3.
- der Zeitpunkt und die Form der ersten Veröffentlichung des Werkes.
§ 2 Inhalt der Eintragung
In das Register anonymer und pseudonymer Werke sind die laufende Nummer der Eintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patentamt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Angaben einzutragen.
§ 3 Alphabetisches Register
Zum Register anonymer und pseudonymer Werke wird je ein alphabetisches Register der eingetragenen Urhebernamen einschließlich der Decknamen sowie der eingetragenen Titel oder sonstigen Bezeichnungen der Werke geführt.
§ 4 Eintragungsschein
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Eintragung auszustellen.
§ 5 Kosten
(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:
- 1.
- bei einem Werk 12 Euro;
- 2.
- bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird,
- a)
- für das erste Werk 12 Euro;
- b)
- für das zweite bis zehnte Werk je 5 Euro;
- c)
- ab dem elften Werk je 2 Euro.
(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.
§ 6
In Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung anhängig sind, bestimmen sich die Kosten weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1631/index.htm