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§ 5 - Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke (WerkeRegV)

V. v. 18.12.1965 BGBl. I S. 2105; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-1-3 Urheberrechtliche Vorschriften

§ 5 Kosten



(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:

1.
bei einem Werk 12 Euro;

2.
bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird,

a)
für das erste Werk 12 Euro;

b)
für das zweite bis zehnte Werk je 5 Euro;

c)
ab dem elften Werk je 2 Euro.

(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.

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