§ 2 - Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke (WerkeRegV)

V. v. 18.12.1965 BGBl. I S. 2105; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-1-3 Urheberrechtliche Vorschriften

§ 2 Inhalt der Eintragung



In das Register anonymer und pseudonymer Werke sind die laufende Nummer der Eintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patentamt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Angaben einzutragen.



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