§ 4 - Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke (WerkeRegV)

V. v. 18.12.1965 BGBl. I S. 2105; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-1-3 Urheberrechtliche Vorschriften

§ 4 Eintragungsschein


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Eintragung auszustellen.

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Zitierungen von § 4 WerkeRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WerkeRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WerkeRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV)
V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1586; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Anlage DPMAVwKostV (zu § 2 Abs. 1) Kostenverzeichnis (vom 19.02.2022)
... 301 110 - unbeglaubigten Registerauszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der WerkeRegV 15 Die Datenträgerpauschale wird ...


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