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Änderung § 6 InformationsTechMstrV vom 01.03.2024
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§ 6 InformationsTechMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung | § 6 InformationsTechMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2024 geltenden Fassung durch B. v. 21.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 103 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Situationsaufgabe | |
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Informationstechniker-Handwerk. (2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt und gliedert sich in folgende Prüfungsleistungen: 1. Fehler- und Störungssuche an einer informations- und kommunikationstechnischen Anlage durchführen und dokumentieren, 2. Fehler und Störungen an einer informations- und kommunikationstechnischen Anlage beheben und die Anlage in Betrieb nehmen sowie 3. sicherheitsrelevante Messungen an einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Gerät durchführen und Ergebnisse beurteilen. (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling insgesamt 5 Stunden zur Verfügung. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Jede Prüfungsleistung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet. 2 Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3. | (Text neue Fassung) (4) 1 Jede Prüfungsleistung nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet. 2 Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3. |
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