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§ 5 - BMDV-Delegationsanordnung (BMDVDelegatAnO)
§ 5 Übergangsregelung
Für Disziplinarverfahren, Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingeleitet oder erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
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