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Artikel 2 - Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (27. BWahlGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Bekanntmachung und Neubeschreibung von Wahlkreisen
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, in der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) zum Bundeswahlgesetz die Abgrenzung von Wahlkreisen auf Grund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
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Zitierungen von Artikel 2 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 27. BWahlGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
27. BWahlGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag
B. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 437
Bekanntmachung BTWahlKrAnpV
... Grund des Artikels 2 des Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) wird nachstehend in der Anlage zu § 2 Absatz 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16354/a309672.htm