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Artikel 2 - Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (27. BWahlGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachung und Neubeschreibung von Wahlkreisen


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, in der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) zum Bundeswahlgesetz die Abgrenzung von Wahlkreisen auf Grund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

 
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Zitierungen von Artikel 2 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 27. BWahlGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 27. BWahlGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag
B. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 437
Bekanntmachung BTWahlKrAnpV
... Grund des Artikels 2 des Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) wird nachstehend in der Anlage zu § 2 Absatz 2 ...