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Artikel 2 - Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (27. BWahlGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Bekanntmachung und Neubeschreibung von Wahlkreisen
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, in der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) zum Bundeswahlgesetz die Abgrenzung von Wahlkreisen auf Grund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
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