Änderung Artikel 6 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 11.04.2024

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2024 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2024 geltenden Fassung
durch B. v. 05.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 115
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung


Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung von 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 4 werden die Wörter 'Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur' durch die Wörter 'Bundesministerium für Digitales und Verkehr' ersetzt.

2. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

(Text alte Fassung)

'Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem der zuteilende Dienstort des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am [einfügen: Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter.'

(Text neue Fassung)

'Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem der zuteilende Dienstort des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. April 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter.'

3. § 7 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

'Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses steht bei schriftlicher oder elektronischer Antragstellung die Beifügung einer Kopie gleich.'

4. Dem § 8 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

'Wird die Unbrauchbarkeit eines Ausweises elektronisch mitgeteilt, ist diese glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend.'

5. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

'Wird eine Änderung nach Satz 1 elektronisch mitgeteilt, ist der bisherige Ausweis unbrauchbar zu machen. Die Unbrauchbarkeit ist glaubhaft zu machen. Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend. Die Sätze 2 bis 5 gelten auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.'

6. § 11 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird das Wort 'oder' am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch das Wort 'oder' ersetzt.

c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

'e) entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt.'



 



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