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§ 16 - Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 27
Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2121-6-30 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2121-6-30 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Kapitel 3 Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel
Abschnitt 4 Aufzeichnungen und Meldungen
§ 16 Aufzeichnungen und Meldungen
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, sind verpflichtet, fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, getrennt für jede Betriebsstätte und für jede Art an Cannabis zu medizinischen oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. 2Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum,
- 2.
- die zugegangene oder die abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Bestand,
- 3.
- im Fall der Ein- oder Ausfuhr Name und Anschrift des im Ausland ansässigen Ausführenden oder des im Ausland ansässigen Einführenden sowie gegebenenfalls Name und Anschrift der jeweiligen Firma,
- 4.
- im Fall des Anbaus die Anbaufläche nach Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat,
- 5.
- im Fall des Herstellens zusätzlich die Angabe des eingesetzten Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken und die Produktausbeute.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind drei Jahre aufzubewahren.
(3) 1Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, sind verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte die jeweilige Menge an Cannabis zu medizinischen Zwecken und die jeweilige Menge an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zu melden, die
- 1.
- beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe,
- 2.
- zur Herstellung von Dronabinol eingesetzt wurde, sowie die hergestellten Mengen Dronabinol, aufgeschlüsselt nach dem Herstellungsweg,
- 3.
- zur Herstellung von Zubereitungen verwendet wurde, sowie die summierten Mengen Tetrahydrocannabinol, die in den hergestellten Zubereitungen enthalten sind, und
- 4.
- am Ende des jeweiligen Kalenderjahres als Bestand vorhanden war.
(4) Die in den Aufzeichnungen nach Absatz 1 und den Meldungen nach Absatz 3 anzugebenden Mengen sind
- 1.
- bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
- 2.
- bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16378/b45318.htm